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Soll künftig auch bei Hofübergaben eine Erbschaftsteuer anfallen?

Das Bundesverfassungsgericht berät heute auf Wunsch des Bundesfinanzhofes (BFH) über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der BFH hält die Verschonung für Betriebsvermögen für nicht ausreichend durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und sieht darin eine verfassungswidrige „Überprivilegierung“.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht berät heute auf Wunsch des Bundesfinanzhofes (BFH) über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der BFH hält die Verschonung für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften für nicht ausreichend durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und sieht darin eine verfassungswidrige „Überprivilegierung“.



Der DBV legt in seiner Stellungnahme dar, dass die Verschonungsregeln insbesondere für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sehr wohl durch vielfältige Gemeinwohlgründe wie die Versorgungssicherung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln, der Beitrag zum Klima-, Umwelt- und Naturschutz, die Stabilisierung des ländlichen Raums und Stärkung der dortigen Infrastruktur oder die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft gerechtfertigt sind.



Aus Sicht des DBV würde eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, die für die Land- und Forstwirtschaft keine Verschonung vorsieht, den ohnehin bereits starken Strukturwandel erheblich verschärfen.


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In der Land- und Forstwirtschaft ist es der Regel nicht möglich, ausreichend finanzielle Vorsorge für den Erbschaft- oder Schenkungsteuerfall zu treffen. Laut dem Testbetriebsnetz der Bundesregierung betrug die durchschnittliche Eigenkapitalbildung landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe im Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre nur rund 8.900 Euro pro Wirtschaftsjahr. Als pauschale Messgröße zur Sicherung der Existenz eines land- und forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs gilt eine jährliche Eigenkapitalbildung von mindestens 10.000 Euro.


Der Aufbau einer Altersversorgung, von Vermögen zur Abfindung weichender Erben oder eben zur Vorsorge gegen drohende Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vor diesem Hintergrund kaum möglich. Aufgrund dieser fehlenden liquiden Mittel wären Land- und Forstwirte gezwungen, betriebsnotwendiges Vermögen zu veräußern.


Dieses Vermögen, das in der Land- und Forstwirtschaft im Wesentlichen aus Nutzflächen, Wirtschaftsgebäuden und Vieh besteht, bildet jedoch die Basis für zukünftige Erträge, so dass eine „schonungslose“ Erbschaft- und Schenkungsteuer die Vermögenssubstanz dauerhaft schmälern würde. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind deshalb umfassend auf Verschonungsregeln angewiesen, so der DBV.


 „Wir setzen darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlagen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als verfassungsgemäß wertet“, sagt der bayerische Bauernpräsident Walter Heidl. „Fundamental für die Fortführung bäuerlicher Familienbetriebe bleibt, dass das Ertragswertverfahren für Hofübergaben erhalten bleibt“, sagt Heidl. Offen ist bislang, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits im Herbst zu erwarten ist oder die Entscheidung erst im Winter fällt. 

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