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Erlass des Umweltministeriums setzt Vorschläge der Knick AG um

Das schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerium hat Empfehlungen der Knick AG zur Optimierung des Knickschutzes umgesetzt. „Ich freue mich, dass es Landwirtschaft und Naturschutz gemeinsam gelungen ist, eine einvernehmliche Grundlage zu erstellen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerium hat Empfehlungen der Knick AG zur Optimierung des Knickschutzes umgesetzt. „Ich freue mich, dass es Landwirtschaft und Naturschutz gemeinsam gelungen ist, eine einvernehmliche Grundlage zu erstellen. Meine Hoffnung ist, dass es jetzt gelingt, auf dieser Basis ein gutes Miteinander zwischen Nutzern und Schützern weiter zu entwickeln.“ erklärte Agrarminister Robert Habeck am Freitag.

 

In dem an die zuständigen Unteren Naturschutzbehörden gerichteten Begleiterlass zu den Durchführungsbestimmungen von 2013 wird unter anderem geregelt, dass Knicks auch bei ungewöhnlich starkem Gehölzwachstum seitlich so beschnitten werden dürfen, dass bis an den 50 Zentimeter-Knicksaum heran geackert werden kann.

 

Wird der Knick auf den Stock gesetzt, sind glatte Schnittflächen besonders wichtig, damit Schäden an den Gehölzen vermieden werden. Durch Maschineneinsatz aufgespaltene und gequetschte Äste und Stämme müssen daher sauber nachgeschnitten werden. Diese für die Gehölzgesundheit wichtige Maßnahme darf nach dem Begleiterlass auch noch nach dem 15. März erfolgen.

 

Zur Sicherung und Verbesserung der Knickfunktionen und zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit und Vollständigkeit des Knicknetzes werden entsprechende Maßnahmen im Rahmen regionaler Knickschutzprogramme gefördert. Die Knick AG hatte zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Programme konkrete Vorschläge formuliert wie

  • Nachpflanzungen lückiger Gehölzbestände
  • Überhälterpflanzungen
  • Aufsetzen stark erodierter oder anderweitig beschädigter Knickwälle
  • Anlage von zusätzlichen Saumstreifen.
Die Vorschläge sind nun den Unteren Naturschutzbehörden zur Umsetzung zugeleitet worden.

 

Weiterhin verweist der Erlass auf eine Reihe von Regelungen, die einerseits den Schutz der Knicks verbessern und dabei die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen nicht unnötig beeinträchtigen wie

  • die Zulässigkeit der Mahd des 50 Zentimeter breiten Knicksaumes im Grünland bereits vor dem 15. Juli.
  • Für Knickdurchlässe kann situationsgebunden eine Breite bis 9 Metern erforderlich sein. Eine Genehmigung hierfür kann ohne die sonst erforderliche Bestandsaufnahme der Knicklänge beantragt werden.

Weitere Empfehlungen der Knick AG werden darüber hinaus noch gesondert weiterverfolgt. Dazu zählen Lösungsansätze gegen den zu starken Wildverbiss an frisch auf den Stock gesetzten Knicks, der Knickschutz an Straßen und Wegen sowie eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zur ökologischen Bedeutung der Knicks und der richtigen Knickpflege.

 

Auf der Grundlage der Empfehlungen der Knick AG ergänzt und konkretisiert der Erlass die weiterhin gültigen Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 13.06.2013 und stellt somit sicher, dass dieses für Schleswig-Holstein prägende Landschaftselement in seiner ökologischen Qualität erhalten und verbessert, seine Pflege praxisgerecht erfolgen sowie der Tourismus und die Landwirtschaft ihre Standortvorteile nachhaltig nutzen können.

 

Einzelheiten zu den Neuregelungen des Knickschutzes finden Sie im Internet unter

http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/Startseite/LatenteThemen/Knickschutz.html

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