Die ab 1. Januar 2016 vorgesehenen Änderungen der Hofabgabeverpflichtung sollen Landwirten erleichtern, ihr Unternehmen im Zuge des Rentenantrages abzugeben, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Um zukünftig eine Rente der Alterskasse zu beziehen, soll der zulässige Flächenrückbehalt von bislang 25 % auf weniger als 100 % der Mindestgröße angehoben werden, informiert die Sozialversicherung SVLFG.
Die Mindestgröße beträgt demnach beispielsweise für Landwirtschaft 8 ha und für Forstwirtschaft 75 ha. Damit Landwirte durch diese Anhebung nicht unter die Krankenversicherungspflicht als sogenannter Kleinunternehmer fallen, soll das Gesetz dahingehend geändert werden, dass die Krankenversicherung als Rentner vorrangig ist.
Das landwirtschaftliche Unternehmen kann zukünftig in eine bestehende oder neu gegründete Gesellschaft eingebracht werden, an der der Abgebende zwar als Gesellschafter beteiligt ist, ohne allerdings eine Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht für das Unternehmen zu besitzen.
Bei Abgaben unter Ehegatten wird die Rente bislang lediglich befristet gewährt. Zukünftig können auch in diesen Fällen Dauerrenten gewährt werden und Abgaben an einen erwerbsgeminderten Ehegatten oder an einen Ehegatten, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, vorgenommen werden.
Der Bundesrat wird über das nicht zustimmungspflichtige Gesetz am 18. Dezember 2015 beraten, damit es am 1. Januar 2016 in Kraft treten kann. Die SVLFG empfiehlt bei Bedarf eine detaillierte Beratung zu den Änderungen und ihren Auswirkungen sowie zu individuellen Gestaltungsmöglichkeiten durch die Rentenbearbeiter der Landwirtschaftlichen Alterskasse vor Ort.
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