Dieses Urteil dürfte für tausende Landwirte eine Enttäuschung sein: Die 2009 eingeführten zusätzlichen Abzüge von der Betriebsprämie im Rahmen der Modulation sind rechtens, entschied heute der EuGH (Europäische Gerichtshof) in einem langen erwartetem Urteil. Damit gibt es für die Landwirte, die ihre Betriebsprämienbescheide offengehalten hatten, keine Nachzahlungen aus den Betriebsprämien.
Besonders bitter ist die Entscheidung für die Landwirte in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die sogar kostenpflichtig geklagt hatten. Sie sollten nun die Klage zurückzuziehen, um zumindest noch 2/3 der Gerichtskosten zu sparen.
In dem Urteil ging es darum, ob die nachträgliche Erhöhung der Modulation per neuer Verordnung von ursprünglich 5 % schrittweise auf 10 % und eine zusätzliche Kürzung von 4 % ab 300.000 Euro Betriebsprämie mit dem Vertrauenschutz und der Gleichbehandlung von Landwirtschaftlichen Betrieben vereinbar ist.
Die Luxemburger Richter befanden, das die neuen Modulationssätze nicht zu beanstanden seien. Es bleibt jetzt also bei den Sätzen der neuen Verordnung. Sie betragen für alle Betriebe mit Direktzahlungen über 5000 Euro Kürzungssätzen von 7 % in 2009, 8 % in in 2010, 9 % in 2011 und 10 % in 2012. Ebenfalls bleibt es bei den zusätzlichen Kürzungen von 4 % bei Betriebsprämien von über 300.000 Euro jährlich.
Das Verfahren auf den Weg gebracht hatte die Agrargenossenschaft Neucelle. Als das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder im September 2011 die Verhandlung ausgesetzt und den EuGH angerufen hatte, hielten etliche Betriebe für 2011 und 2012 ihre Betriebsprämienbescheide offen, um von einer positiven Entscheidung zu profitieren.
Der Deutsche Bauernverband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Politik dieses Urteil nicht zum Anlass nehmen sollte, innerhalb einer Planungsperiode Änderungen zu wirtschaftlichen Rahmenbedingungen willkürlich beschließen zu können. Landwirtschaftliche Betriebe sind auf langfristige Planungssicherheit angewiesen.
Die Betriebsinhaber, die in den letzten Jahren gegen ihre Betriebsprämienauszahlungsbescheide vor dem Hintergrund dieses EuGH-Verfahrens Widersprüche bzw. Klagen eingereicht hatten, sollten nunmehr kurzfristig über eine Rücknahme ihrer hierauf beschränkten Rechtsmittel entscheiden. (gh/ad)