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Hofabgabe ist verfassungsgemäß

Im Zusammenhang mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass die Hofabgabe in der Alterssicherung der Landwirte (Alterskasse) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Zusammenhang mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass die Hofabgabe in der Alterssicherung der Landwirte (Alterskasse) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wie der Sozialreferent des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV), Ulrich Kock, im aktuellen Wochenblatt Westfalen-Lippe erklärt, hatte ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer Agrar-GmbH geklagt. Laut Gesetz bekommt er seine Rente nur, wenn er das Unternehmen und seine GmbH-Anteile am Stammkapital abgibt. Dazu war er nicht bereit. Das Urteil hat deshalb besondere Bedeutung, weil sich das BSG intensiv mit der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Abgabeverpflichtung auseinandersetzt, die für alle bei der Alterskasse versicherten Landwirte gilt. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass weder durch Gesetzesauslegung noch durch richterliche Rechtsfortbildung vom gesetzlichen Erfordernis der Hofabgabe \- auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers \- abgesehen werden könne. Der Wortlaut der gesetzlichen Abgabe sei klar. Paragraphen im Grundgesetz wie Berufsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz oder Eigentumsschutz seien nicht verletzt worden. Ebenso lasse auch ein Vergleich zwischen den gesetzlich Versicherten und denen in der Alterskasse keine andere Beurteilung zu. Die Ungleichbehandlung zwischen beiden Sicherungssystemen sei wegen der strukturellen Unterschiede gerechtfertigt.


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