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Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Durchführung der Direktzahlungen

Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Durchführung der Direktzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe beschlossen. Mit dem Gesetz soll das neue System der EU-Direktzahlungen in der Landwirtschaft ab dem Jahr 2015 für Deutschland umgesetzt werden. Alle Details hier...

Lesezeit: 5 Minuten

Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Durchführung der Direktzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe beschlossen. Mit dem Gesetz soll das neue System der EU-Direktzahlungen in der Landwirtschaft ab dem Jahr 2015 für Deutschland umgesetzt werden. Grundlage ist die 2013 beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).


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Die EU-Kommission arbeitet jetzt noch an einer ergänzenden Rechtsverordnung. Darin sollen bestimmte Details noch ausgestaltet werden, darunter auch wichtige Elemente des so genannten Greening. Nach der Kabinettsbefassung wird der Gesetzentwurf nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Die Regelungen müssen am 1. August 2014 in Kraft treten.


Schmidt: Wir stehen an der Seite der Bauern


Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt sagte dazu in Berlin: „Unsere Bauern können sich auf uns verlassen. Die Bundesregierung steht an der Seite der landwirtschaftlichen Betriebe und ihrer Familien. Deutschland hat in der Vergangenheit hart und erfolgreich in Brüssel verhandelt. Mit der nationalen Umsetzung der Agrar-Reform schaffen wir für unsere bäuerliche Landwirtschaft Zukunftsperspektiven. Wir sorgen für eine nachhaltigere Bewirtschaftung auf unseren Flächen mit deutlich mehr Umweltleistungen. Das neue Gesetz für die Direktzahlungen schafft praktikable Regelungen und ist damit ein echter Mehrwert für die Umwelt. Wir stärken zudem die vielfältigen Agrarstrukturen in unserem Land und geben unseren landwirtschaftlichen Betrieben Rückendeckung im internationalen Wettbewerb.“


Der Gesetzentwurf im Überblick


Für die Jahre 2015 bis 2019 sollen 4,5 % der jährlichen nationalen Obergrenze für die Direktzahlungen als zusätzliche Mittel für die Förderung der ländlichen Entwicklung (ELER) bereitgestellt werden. Das jährliche Mittelvolumen dieser Umschichtung beträgt knapp 229 Mio. Euro. Insgesamt stehen den Ländern so 1,1 Mrd. Euro zusätzlich für Maßnahmen für eine nachhaltige Landwirtschaft zur Verfügung.


Die Bundesländer wollen diese Mittel landwirtschaftsnah verwenden, unter anderem für Grünlandstandorte, Raufutterfresser, flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, eine besonders tiergerechte Haltung und das Tierwohl. Die Mittel werden außerdem eingesetzt für eine Stärkung des ökologischen Landbaus und die Ausgleichszulage in von der Natur benachteiligten Gebieten.


„Durch diese Umschichtung wird die Kürzung der ELER-Mittel – aufgrund der allgemeinen Mitteleinsparungen auf EU-Ebene – um fast 9 % nicht nur ausgeglichen, sondern sogar überkompensiert. In der kommenden Förderperiode stehen für Maßnahmen der ländliche Entwicklung 4 % mehr Fördermittel zur Verfügung als bisher. Damit werden die Fördermöglichkeiten in diesem Bereich substantiell verbessert“, betonte Bundesminister Schmidt. Die Begrenzung der Umschichtung auf 4,5 % berücksichtigt, dass die Landwirte im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems weiterhin eine angemessene Einkommensstützung erhalten sollen. Der Prozentsatz der Umschichtung wird 2016/2017 allerdings ergebnisoffen überprüft werden.


Ab 2019 sind die Direktzahlungen in Deutschland angeglichen


Die noch bestehenden regionalen Unterschiede beim Wert der Direktzahlungen werden bis 2019 abgebaut. Im Rahmen der neuen Basisprämienregelung soll in drei Schritten von 2017 bis 2019 eine Angleichung zu einem bundesweit einheitlichen Wert je Hektar erfolgen. Alle anderen ab 2015 neu eingeführten Direktzahlungen sollen von Anfang an in bundeseinheitlicher Höhe gewährt werden.

 

30 % der Gelder für Direktzahlungen entfallen auf Landbewirtschaftungsmethoden, die den Klima- und Umweltschutz fördern, das so genannte Greening. Dazu müssen die Landwirte zusätzliche Umweltleistungen erbringen. Das Greening umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen wie Wiesen und Weiden, eine größere Vielfalt beim Anbau von Feldfrüchten sowie die Bereitstellung von "ökologischen Vorrangflächen" auf Ackerland. In dem Gesetz sollen Regelungen für einen wirksamen Schutz von besonders umweltsensiblem Dauergrünland getroffen werden. So wird vorgeschlagen, bei Dauergrünland in Natura2000-Gebieten zukünftig ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot anzuwenden. Detaillierte Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland außerhalb dieser Gebiete werden noch durch eine Verordnung geregelt. Dazu enthält der Gesetzentwurf die erforderlichen Verordnungsermächtigungen.


Hohes Maß an Flexibilität bei Vorrangflächen


Das EU-Recht verlangt, dass landwirtschaftliche Betriebe ab dem Jahr 2015 grundsätzlich zunächst 5 % ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen müssen. Diese Flächen müssen im Interesse des Umweltschutzes genutzt werden, zum Beispiel zum Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden, oder der Anbau von Zwischenfrüchten.


Bei den ökologischen Vorrangflächen soll mit dem Gesetz den Landwirten ein möglichst hohes Maß an Flexibilität bei der Auswahl geeigneter Elemente gewährt werden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Anwendung aller EU-rechtlich zulässigen Flächenkategorien in Deutschland vor. Die unterschiedliche ökologische Wertigkeit der verschiedenen Arten von ökologischen Vorrangflächen wird über Gewichtungsfaktoren berücksichtigt, die noch von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Das heißt zum Beispiel, dass eine deutlich höhere Fläche mit Zwischenfrüchten bebaut werden sollte, um diese als äquivalent zu einem Hektar nicht genutzter ökologischer Vorrangflächen anzuerkennen. Dabei ist im Gesetzesentwurf der Gewichtungsfaktor für Zwischenfrüchte mit 0,3 angesetzt.


Förderung erster Hektare und der Junglandwirte


Die im EU-Recht vorgesehene Kürzung oder Kappung der Zahlungen für sehr große Betriebe soll in Deutschland nicht zur Anwendung kommen. Stattdessen soll die in Deutschland bereits für dieses Jahr eingeführte Umverteilungsprämie für die ersten Hektare fortgeführt werden. Im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems werden damit kleinere und mittlere Betriebe gestärkt. Sie erhalten einen Zuschlag von etwa 50 Euro für die ersten 30 Hektar und von etwa 30 Euro für die nächsten 16 Hektar.


Auch zur besonderen Förderung der Junglandwirte wird es eine zusätzliche Prämie geben. Der Gesetzentwurf sieht dazu ein Modell vor, das einen Zusatzbetrag von etwa 44 Euro ermöglicht. Dabei soll die EU-rechtlich vorgesehene Förderobergrenze von 90 Hektar ausgeschöpft werden. Schließlich ist zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes eine Regelung für Kleinlandwirte mit einem maximalen Förderbetrag von 1250 Euro je Betriebsinhaber vorgesehen.

 

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