Das Bundesumweltministerium dämpft die Erwartungen von landwirtschaftlicher Seite an die anstehende Kompensationsverordnung. „Die Verordnung beruht auf dem gesetzlich verankerten Prinzip der Realkompensation“, stellte Umwelt-Staatssekretärin Katharina Reiche vergangene Woche im Bundestag klar. Sie betonte zugleich, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „insbesondere auch über Flächenpools und Ökokonten“ erbracht werden sollen.
Die Bedingungen für die Realkompensation und das Ersatzgeld sollen laut Reiche so ausgestaltet werden, „dass eine Verringerung der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen für Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der naturschutzfachlichen Erfordernisse eintritt“. Die Verordnung werde bundesweite Festlegungen zur Bemessung der Höhe des Ersatzgeldes enthalten. Darüber hinaus gehe es darum, die im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „agrarstrukturelle Belange“ und „besonders geeignete Böden“ zu definieren. Schließlich solle die Verordnung eine rechtssichere Anwendung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen ermöglichen.
Agrarminister für produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen
Die Länder sehen allerdings den Bund bei der angekündigten Kompensationsverordnung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Pflicht. Bei ihrer Herbstkonferenz forderten die Agrarminister die Bundesregierung auf, noch in diesem Jahr einen Entwurf vorzulegen. Man erwarte dabei geeignete Regelungsvorschläge, um einen Entzug landwirtschaftlicher Fläche im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen „auf unvermeidliche Ausnahmen“ zu beschränken, heißt es im Beschluss der Ressortchefs. Ihrer Ansicht nach sind dafür die mit der jüngsten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes verbesserten Möglichkeiten der Eingriffsregelung „voll zu nutzen“.
Besondere Bedeutung messen die Länderminister der Verbesserung und Vereinheitlichung von Möglichkeiten für Ausgleichsmaßnahmen durch Ersatzgeldzahlungen bei. Ausdrücklich verweisen sie in diesem Zusammenhang auf produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen. Die Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Höhenbauwerke sollte dem Beschluss zufolge verstärkt durch Ersatzgeldzahlungen erfolgen, da diese Beeinträchtigungen „oft unvermeidlich und nicht ausgleich- oder ersetzbar“ seien. (AgE)