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Keine Beteiligung von Naturschutzverbänden bei FFH-Verträglichkeitsprüfung

Ein Klarstellung zur Beteiligung von Naturschutzverbänden bei Beeinträchtigungen von Gebieten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Danach gilt das Beteiligungsrecht von anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht bereits für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung.

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Ein Klarstellung zur Beteiligung von Naturschutzverbänden bei Beeinträchtigungen von Gebieten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Danach gilt das Beteiligungsrecht von anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht bereits für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Es greift vielmehr erst dann, wenn aufgrund dieser Prüfung feststeht, dass ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets führen kann und deshalb ohne Abweichungsentscheidung unzulässig ist.


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Im Abweichungsverfahren können die Naturschutzvereinigungen laut Bundesverwaltungsgericht ihren Sachverstand einbringen und auch etwaige Fehler der Verträglichkeitsprüfung geltend machen. Der Zweck der Verbandsbeteiligung werde dadurch nicht verfehlt; effektiver Rechtsschutz bleibe gewährleistet, stellten die Leipziger Richter fest (Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.14 - Urteil vom 1. April 2015).


In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Naturschutzverein die Auffassung vertreten, dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, vor Durchführung militärischer Tiefflugübungen über dem Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide eine FFH-rechtliche Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und ihn vor Abschluss dieser Prüfung zu beteiligen. Begründet wurde die Klage damit, dass in der Colbitz-Letzlinger Heide während der Brutzeit zahlreiche Vogelarten beheimatet seien, deren Bruterfolg durch die Tiefflüge gefährdet werde.

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