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Keine grüne Nummer für den Unimog

Seit November 2010 war eine Landwirtin stolze Besitzerin eines Unimogs. Der Kleinlaster ist als Zugmaschine mit drei Sitzplätzen zugelassen und wiegt 4500 kg (zul. Gesamtgewicht: 7500 kg). Als die Frau das Gefährt bei der Zulassungsstelle anmeldete, beantragte sie gleichzeitig Steuerbefreiung.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit November 2010 war eine Landwirtin stolze Besitzerin eines Unimogs. Der Kleinlaster ist als Zugmaschine mit drei Sitzplätzen zugelassen und wiegt 4500 kg (zul. Gesamtgewicht: 7500 kg). Als die Frau das Gefährt bei der Zulassungsstelle anmeldete, beantragte sie gleichzeitig Steuerbefreiung.


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Hintergrund: Laut Kraftfahrzeugsteuergesetz ist für Zugmaschinen, die ausschließlich für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden, keine Kfz-Steuer zu entrichten.


500 Euro Kfz-Steuer


Doch die Behörde setzte für den Unimog 500 Euro Kfz-Steuer jährlich fest. Das wollte die Kfz-Halterin nicht auf sich beruhen lassen und klagte gegen den Steuerbescheid. Begründung: Sie nutze den Unimog nicht als Transportmittel, sonder für Feldarbeiten ihres landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs. Nach Bauart und Ausstattung diene er als Zugmaschine für Anhänger und landwirtschaftliche Geräte.



Wenn die Verkehrsbehörde den Unimog als Zugmaschine einstufe, sei das für die Kfz-Steuer nicht verbindlich, erklärte das Finanzgericht Köln. Steuerrechtlich gelte das Fahrzeug nicht als Zugmaschine. Denn es eigne sich auch dafür, Personen oder Güter zu befördern. Ob das Gefährt tatsächlich so verwendet werde, darauf komme es bei der Steuer nicht an.


Objektive Beschaffenheit


Entscheidend sei vielmehr seine objektive Beschaffenheit – entsprechend der Konzeption des Herstellers. Demnach sei der allradgetriebene kleine Lastkraftwagen bestimmt für vielfältige Aufgaben in unwegsamem Gelände. Das Militär setze ihn ein, Land- und Forstwirte, aber auch Feuerwehren sowie das Technische Hilfswerk und andere Hilfsorganisationen. Güter für Berghütten würden damit transportiert, auf die Ladefläche passten 3 t.


Ein Unimog sei also universell einsetzbar und habe zudem Sitzplätze für drei Personen. Natürlich bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, mit dem Gefährt landwirtschaftliche Anhänger zu ziehen. Aber das stehe nicht dermaßen im Vordergrund, dass die anderen Optionen zu vernachlässigen wären. Daher sei der Steuerbescheid des Finanzamtes rechtens(Az. 6 K 745/11, aus dem Wochenblatt Westfalen-Lippe)





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