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Länder verlangen weitreichende Änderung am LSV-Gesetz

Der von der Bundesregierung angestrebten Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) droht massiver Gegenwind von Seiten der Länder. Ein vom Bundesrat eingesetzter Unterausschuss fordert mehr als 20 zum Teil weitreichende Änderungen am Entwurf für ein LSV-Neuordnungsgesetz.

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Der von der Bundesregierung angestrebten Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) droht massiver Gegenwind von Seiten der Länder. Ein vom Bundesrat eingesetzter Unterausschuss fordert mehr als 20 zum Teil weitreichende Änderungen am Entwurf für ein LSV-Neuordnungsgesetz.


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Der Unterausschuss bezweifelt generell die Notwendigkeit eines Bundesträgers in der LSV und hält die dafür vorgebrachten Argumente für nicht überzeugend. Zudem sei es nicht erwiesen, dass eine größere Verwaltungseinheit auch effizienter arbeite.


Neben den generellen Vorbehalten verlangt das Gremium eine Reihe von Anpassungen im Gesetzentwurf, die auf eine Stärkung der regionalen Strukturen unter dem Dach eines künftigen Bundesträgers hinauslaufen. Unter anderem wird empfohlen, die vorgesehenen Regionalbeiräte ebenso wie den Beirat für den Gartenbau nicht nur für den Übergang, sondern auf Dauer einzurichten. Die Beiräte sollen neben beratenden Funktionen auch Gestaltungs- und Mitspracherechte in regionalen Präventions- und Versorgungsfragen sowie bei der Besetzung von gehobenen Leitungsfunktionen in den Geschäftsstellen erhalten.


Die Aufgaben der Regionalbeiräte und die der Geschäftsstellen sollten dem Unterausschuss zufolge im Gesetz festgeschrieben werden. Dabei sei sicherzustellen, dass zentrale Versichertenangelegenheiten auf der regionale Ebene verblieben und dort entschieden würden.


Für die Sondervermögen, die im Zuständigkeitsbereich der bisherigen regionalen Träger verbleiben sollen, verlangen die Länder eindeutige gesetzliche Festlegungen, die den bestehenden Vermögensverhältnissen Rechnung tragen sollen. Der Bund wird aufgefordert, die Neuordnung während der gesamten Übergangszeit mit mindestens 150 Mio Euro im Jahr zu flankieren. (AgE)

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