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Mindestabschusspläne für Rotwild bei Gefährdung der Land- und Forstwirtschaft zulässig

Es kommt häufig vor, dass Jäger, Jagdgenossenschaften und Behörden über Höhe von Abschusszahlen verschiedener Wildarten streiten.

Lesezeit: 3 Minuten

Es kommt häufig vor, dass Jäger, Jagdgenossenschaften und Behörden über Höhe von Abschusszahlen verschiedener Wildarten streiten. Nachdem im Jahre 2010 die Abschussregelungen in Rheinland-Pfalz jedoch weitgehend privatisiert und in den meisten Fällen in die Hände von Jagdgenossenschaften, Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigten gelegt worden sind, werden solche Streitigkeiten jedoch seltener und zudem nur noch gelegentlich vor den Gerichten behandelt, berichtet der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.


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Anders allerdings in einem Fall, bei dem ein Jagdausübungsberechtigter gegen den von der zuständigen Kreisverwaltung festgesetzten Mindestabschussplan für Rotwild stritt und letztlich mit seinem Anliegen scheiterte.


Hintergrund der vom Verwaltungsgericht in Koblenz entschiedenen Streitigkeit war die Festsetzung eines Mindestabschussplanes für Rotwild in einem Revier, bei dem das waldbauliche Gutachten eine teilweise erhebliche Gefährdung der waldbaulichen Ziele durch Reh- und Rotwild festgestellt hatte. Die Untere Jagdbehörde hatte gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten den Abschuss von mindestens vier Stück Rotwild festgesetzt.


Dagegen hatte sich der Jagdpächter gewehrt und dabei vor allem formale Aspekte angeführt. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, dass Mindestabschusspläne für großräumig agierendes Rotwild nur gegenüber einer örtlich zuständigen Hegegemeinschaft erlassen werden könnten und sich nicht gegen einen einzelnen Jagdbezirk und seinen Jagdausübungsberechtigten richten könnten.


Das Verwaltungsgericht in Koblenz folgte seiner Auffassung jedoch nicht. Die Richter führten aus, dass die Untere Jagdbehörde insbesondere bei einer Beeinträchtigung der Belange der Land,- Forst- und Fischereiwirtschaft sowie derjenigen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen, die Möglichkeit habe, Mindestabschusspläne festzusetzen.


Da in Rheinland-Pfalz die Jagdausübung ausschließlich in Jagdbezirken - und nicht in Hegegemeinschaften, die großräumig im Rahmen der eigenen Abschussplanung die Abschusszahlen koordinieren – durchgeführt werde, seien entsprechende Abschussregelungen auch nur revierbezogen möglich. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, in einem bestimmten Jagdbezirk eine festgestellte Beeinträchtigung der Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft vorliege, so könne die Untere Jagdbehörde auch nur für diesen Jagdbezirk entsprechender Anordnungen erlassen.


Ob darüber hinaus wegen der besonderen Situation der großräumigen Lebensweise von Rotwild auch Festsetzungen für weitere benachbarte Jagdbezirke erforderlich seien, müsse die Behörde zwar prüfen, sei jedoch für den vorliegenden Fall letztlich unerheblich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Koblenz, Aktenzeichen 1 K 221/16.KO, stärkt die Rechte der Unteren Jagdbehörden und betont die Verantwortung für den Schutz der Landwirtschaft und Forstwirtschaft vor Ort.


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und in der Rechtsmittelinstanz beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz anhängig.

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