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NRW führt Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine ein

Tierschutzverbände in Nordrhein-Westfalen können künftig vor Gericht die Rechte und Interessen von Tieren einklagen. Gegen die Stimmen von CDU und FDP hat der Landtag am Mittwoch das umstrittene Verbandsklagerecht beschlossen. Verbände können nun gegen Verstöße in der Tierhaltung oder bei Tierversuchen vorgehen.

Lesezeit: 3 Minuten

Tierschutzverbände in Nordrhein-Westfalen können künftig vor Gericht die Rechte und Interessen von Tieren einklagen. Gegen die Stimmen von CDU und FDP hat der Landtag am Mittwoch das umstrittene Verbandsklagerecht beschlossen.


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Nach Angaben des Bonner Generalanzeigers schafft der Landtag damit die Möglichkeit für Verbände, gegen Verstöße in der Tierhaltung oder bei Tierversuchen vorzugehen. Zudem können anerkannte Tierschutzvereine ab sofort an tierschutzrelevanten Verwaltungsverfahren mitwirken. Das Gesetz räumt ihnen etwa das Recht ein, gegen baurechtliche Genehmigungen zur Tierhaltung zu klagen. Außerdem kann gegen das Schlachten ohne Betäubung (Schächten) und gegen das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel von Verbandsseite vorgegangen werden.


Was die Grünen triumphierend als "Meilenstein" für den Tierschutz feiern, ist aus Sicht der Landwirtschaft äußerst bedenklich. CDU-Landwirtschaftsexpertin Christina Schulze Föcking warf Rot-Grün vor, Tierhalter in NRW unter den Generalverdacht zu stellen, ihre Tiere unsachgemäß zu halten. Zudem fürchtet sie die Abwanderung medizinischer und pharmakologischer Forschungsunternehmen ins Ausland. Schließlich seien die tierschutzrechtlichen Standards dort meist geringer als in Deutschland.


Tierschutzvereine sachkundiger als Veterinäramter?


Ablehnung kommt auch vom Rheinischen Landwirtschaftsverband (RLV): Das neue Gesetz lasse nur den Rückschluss zu, dass die Landesregierung eine ausreichende Überwachung des Tierschutzes in der Nutztierhaltung offensichtlich den Fach­behörden nicht zutraut, so der Bauernverband. Man bezweifle, dass Tierschutzvereine über eine sachkundigere Kenntnis als etwa vor allem die Veterinärämter verfügten. Im Übrigen gelte gerade in der Nutztierhaltung, dass diese nur dann erfolgreich praktiziert werden könne, wenn die Tiere gesund sind, sich wohl fühlen sowie artgerecht gehalten und gefüttert werden.


Der RLV fragt sich auch, ob das Gesetz überhaupt verfassungsgemäß ist, weil der Bund für das Tier­schutzgesetz zuständig sei und die Tierschutzvereine in NRW nun weitaus stärkere Mitwirkungsrechte bekommen hätten. Hier gehe es doch schließlich auch um den Schutz individuel­ler betrieblicher und persönlicher Da­ten, kritisiert der Verband, die rot-grüne Landesregierung.


Wenn der Gesetzgeber einen Tierschutzverein in bau- und immissi­onsschutz­rechtlichen Ge­nehmigungs­verfahren (etwa alle Stallbauten) die Gelegenheit zur Äußerung gebe, diesen gleichzeitig aber mit Einwänden bei ei­ner späteren verwaltungsgerichtlichen Klage aus­schließe, die zuvor im Verwal­tungsverfahren schon hätten aufgegrif­fen werden können, dann offenbare dies doch folgende Konsequenz: Entwe­der könne der Tierschutzverein keine sach­lich begründete Stellungnahme ab­geben, weil diesem aus datenschutz­rechtlichen Gründen die dazu erforder­lichen Grunddaten vorenthalten werden müssten oder aber der Tierschutzverein werde dazu in die Lage versetzt, in dem unter Verstoß gegen datenschutzrecht­liche Bestim­mungen individuelle per­sönliche und betriebliche Daten preisgegeben werden.


Der RLV verwahrt sich mit großem Nachdruck auch dagegen, dass persön­liche Daten über die Mitglieder in die Hände anerkannter Tierschutzver­eine gelangten. Der Schutz persönlicher Daten sei ein so hohes Gut, der nicht dafür geopfert werden könne, weil von persönlichem Empfin­den für den Tierschutz ge­leitete Mit­bürger Einblick in Bauge­nehmigungs­verfahren erhalten wollten. (ad)


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