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NRW verbietet Scheren von Fohlen zu Schauzwecken

Laut einer Rundverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ist die Schur von Fohlen zu Schauzwecken verboten. „Im Rahmen von Schauveranstaltungen würden regelmäßig Fohlen vorgeführt, deren Fell aus ästhetischen Gründen in Vorbereitung auf die Schauen geschoren wurden“.

Lesezeit: 2 Minuten

Laut einer Rundverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ist die Schur von Fohlen zu Schauzwecken verboten. „Im Rahmen von Schauveranstaltungen würden regelmäßig Fohlen vorgeführt, deren Fell aus ästhetischen Gründen in Vorbereitung auf die Schauen geschoren wurden“, zitiert das Wochenblatt Westfalen-Lippe aus der Verfügung.

 

Als Begründung für das Verbot wird darauf verwiesen, dass eine Maßnahme wie die Schur des gesamtes Fells selbst bei Pferden, die im Umgang mit Menschen erfahren seien, häufig nur mit Zwangsmaßnahmen durchgeführt würden. „Bei Fohlen, die an eine Manipulation durch den Menschen nur bedingt gewöhnt sind, kann eine Schur im Großteil der Fälle nur unter sehr starken Zwangsmaßnahmen vorgenommen werden, häufig wird die Schur daher sogar, trotz nicht vorliegender medizinischer Indikation, unter einer medikamentösen Ruhigstellung der Tiere durchgeführt“, heißt es in der Rundverfügung weiter.

 

Durch das laute Geräusch des Scherapparates, die ungewohnte Manipulation und die notwendige starke Fixierung würden die Fohlen massivem Stress ausgesetzt, „der eine nicht unwesentliche Zeitspanne anhält und lediglich der späteren Zurschaustellung dient“. Hinzu käme, dass den Fohlen durch die Schur der natürliche Temperaturregulationsmechanismus zur Erhaltung der Körpertemperatur genommen wird, der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Insekten werde nachhaltig gestört. Auf Grundlage von § 16a Tierschutzgesetz sei daher die Schur von Fohlen zu Schauzwecken zu untersagen. (Britta Petercord)

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