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Neue Bestimmungen zum Knickschutz in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein sind am vergangenen Freitag mit der novellierten Biotopverordnung neue Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz in Kraft getreten. Die Kernpunkte der Änderungen betreffen nach Angaben des Kieler Landwirtschaftsministeriums den Schutz des Lebensraums Knick und landschaftsprägender alter Bäume.

Lesezeit: 2 Minuten

In Schleswig-Holstein sind am vergangenen Freitag mit der novellierten Biotopverordnung neue Durchführungsbestimmungen zumKnickschutz in Kraft getreten. Die Kernpunkte der Änderungen betreffen nach Angaben des Kieler Landwirtschaftsministeriums den Schutz des Lebensraums Knick und landschaftsprägender alter Bäume.


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Im Einzelnen wurden verbindliche Regeln für den Ausgleich bei Knickverlegungen eingeführt sowie die Pflicht zu einem 50 cm breiten Saumstreifen entlang der Knicks, in dem keine Kulturpflanzen angebaut und keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen. Auch ist es dort nicht erlaubt, zu pflügen.


Ein schräger seitlicher Rückschnitt der Knickgehölze von 0,5 m Saumstreifen an soll laut Agrarressort helfen, die seitlichen äußeren Zweige als wichtige Nahrungsgrundlage und Lebensraum für Insekten und Vögel zu erhalten. Knicks dürfen nur noch in Ausnahmen verlegt werden. Für den Knick besonders markante, alte Bäume sollen erhalten bleiben.


Landwirtschaftsminister Robert Habeck erklärte zu den neuen Vorschriften, dass die Knicks unter der immer intensiveren Nutzung der Flächen gelitten hätten. Es sei deshalb fachlich geboten, den Schutz von Knicks zu verbessern. Harsche Kritik an den neuen Bestimmungen übte der Bauernverband Schleswig-Holstein. Die Einführung eines Knicksaumstreifens von 0,5 m und eines Schrägschnitts entspreche nicht der traditionellen Knickpflege der Bauern und bedeute einen massiven Eingriff in das Eigentum der Landwirte und die Bewirtschaftung ihrer Flächen. (AgE/ad)

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