Die Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes ist am 17. März 2016 in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich auch neue Regeln für den Sammelantrag. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:
Alle Flächen, die in dem Land liegen, in dem der Antragsteller seinen Betriebssitz hat, sind künftig in das von der zuständigen Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular nach Lage und Größe genau einzuzeichnen. Die Flächen sollen dadurch im Sammelantrag noch präziser erfasst und Doppelförderungen vermieden werden.
Für Flächen, die mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulars angegeben werden, sind von den Landesstellen Vorabprüfungen auf mögliche Überlappungen von landwirtschaftlichen Parzellen oder Überschreitungen von Referenzparzellen durchzuführen. Die Antragsteller werden hierüber informiert und können solche Fehler noch bis 35 Tage nach dem spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrags sanktionslos korrigieren. Gegebenenfalls ist dabei eine Abstimmung des genauen Grenzverlaufes mit den betreffenden Nachbarn sinnvoll. In den Jahren 2016 und 2017 können die Länder hiervon abweichende Regelungen treffen.
Durch den neuen § 11a der InVeKoS-Verordnung wird die sogenannte Kompensationsregelung eingeführt. Landwirte können auch nach Ablauf der Antragsfrist noch im Sammelantrag ausgewiesene ökologische Vorrangflächen durch andere Flächen ersetzen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Antrag geht bis zum 1. Oktober eines Jahres bei der zuständigen Landesstelle ein.
- Es wurde vor Beantragung der Änderung noch keine Vorortkontrolle angekündigt.
- Auf den Ersatzflächen werden Zwischenfrüchte angebaut.
- Die Ersatzfläche stand dem Antragsteller bereits am 15. Mai zur Verfügung und ist bereits im Sammelantrag vor der Änderung enthalten. Später hinzugekommene Flächen werden nicht berücksichtigt.
- Für die Änderung bestehen rechtfertigende Gründe, d.h. Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehen konnte und die einer Erfüllung seiner Verpflichtungen mit den ursprünglich angegebenen Flächen entgegenstehen. Wenn lediglich eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird, wird stets davon ausgegangen, dass rechtfertigende Gründe vorliegen; eine Begründung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Deutlich erweitert werden die Nachweispflichten und der Kontrollumfang hinsichtlich der Eigenschaft „Aktiver Betriebsinhaber“. Diese Änderungen gehen zurück auf eine Auslegung der Europäischen Kommission. Künftig sind im Sammelantrag auch mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen anzugeben, die eine Tätigkeit aus der so genannten Negativliste ausüben. Nachweise, die belegen sollen, dass der Antragsteller aktiver Betriebsinhaber ist, müssen auch verbundene Unternehmen einbeziehen.
Betriebsinhaber, die angeben, keine Tätigkeit aus der Negativliste auszuüben, müssen im Sammelantrag angeben, über welche Unterlagen sie verfügen, um zu belegen, dass sie aktiver Betriebsinhaber sind und diese Nachweise auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen. Auch solche Betriebsinhaber sind zumindest stichprobenweise zu kontrollieren.