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Neues Baurecht schränkt Privilegierung im Außenbereich ein

Im neuen Gesetzentwurf zur Novellierung des Baugesetzbuches wird zwar das Bemühen erkennbar, dem Flächenschutz gesetzlich einen höheren Stellenwert einzuräumen. Der Bauernverband sieht darin allerdings seine Kernforderungen in Richtung Stärkung der Innenentwicklung und Reduzierung des Verlusts landwirtschaftlicher Flächen nur ansatzweise verwirklicht.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Novellierung des Baugesetzbuches beschlossen. Im neuen Gesetzentwurf wird zwar das Bemühen erkennbar, dem Flächenschutz gesetzlich einen höheren Stellenwert einzuräumen. Der Bauernverband sieht darin allerdings seine Kernforderungen in Richtung Stärkung der Innenentwicklung und Reduzierung des Verlusts landwirtschaftlicher Flächen nur ansatzweise verwirklicht.


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Vor allem kritisiert der Verband, dass die Regelung des § 1 Baugesetzbuch nur eine Begründungspflicht vorsieht, wenn land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen wird. Gefordert sei vielmehr eine verpflichtende regelmäßige Ermittlung des Innenentwicklungspotentials etwa über Brachflächenkataster durch die Kommunen. Nur so könne eine wirksame Entlastung beim Flächenverbrauch erreicht werden.



Würde nach den Beratungen im Deutschen Bundestag und Bundesrat die darin vorgesehene Beschneidung der Privilegierung im § 35 rechtkräftig werden, wäre dies ein erheblicher Eingriff in die Entwicklungsmöglichkeiten zahlreicher tierhaltenden Betriebe, erklärte der DBV weiter. Betroffen wären die tierhaltenden Betriebe, die nicht über genügend eigene Futterflächen verfügen. Bisher sind auch diese Stallbauten im Außenbereich unter privilegierten Bedingungen zulässig.



Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts sollen keine Ställe mehr im Außenbereich gebaut werden, selbst wenn ihre Umweltverträglichkeit in einer Prüfung bestätigt würde. Aus Sicht des DBV wäre es aber wichtiger, Stallbauten auf die Einhaltung der Vorgaben zum Umweltschutz auszurichten, als auf das Baurecht zu setzen. Unkalkulierbar wird es für die Tierhalter, dass zukünftig diese Grenzen nicht nur auf das konkrete Stallbauvorhaben bezogen werden, sondern die benachbarten Ställe und Tierplätze mit einbezieht (sog. Kumulierungsgebot).


Nicht zuletzt befürchtet der DBV erheblichen juristischen Streit vor Ort, weil im Gesetzentwurf auf unbestimmte Größenordnungen, namentlich die Vorprüfungsschwellenwerte nach UVP-Gesetz, zurückgegriffen wird. So unterbinde man eine wettbewerbsfähige und tragfähige Entwicklung der Tierhaltung in Deutschland, heißt es. (ad/AgE)

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