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Petition gegen naturschutzechtlichen Ausgleich zu Lasten von Bauernland

Auf www.change.org ist eine Petition unter dem Titel "Agrarflächen (LN) vor dort vermeidbarem naturschutzrechtlichen Ausgleich (v.a. aus der Bauleitplanung) schützen!" gestartet. Petent ist Tilman Kluge Bad Homburg. "Die Adressaten der Petition und fachaufsichtlich den Ministerien nachgeordnete Behörden (z. B.

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Auf www.change.org ist eine Petition unter dem Titel "Agrarflächen (LN) vor dort vermeidbarem naturschutzrechtlichen Ausgleich (v.a. aus der Bauleitplanung) schützen!" gestartet. Petent ist Tilman Kluge Bad Homburg.


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"Die Adressaten der Petition und fachaufsichtlich den Ministerien nachgeordnete Behörden (z. B. Landwirtschafts- und Naturschutzbehörden) mögen sich, auch gerade dann, wenn sie bei Bauleitplanungen als Träger öffentlicher Belange zu einer Stellungnahme aufgefordert sind, im Interesse der Erhaltung der Landschaft als landwirtschaftlich respektive agrarökonomisch  wertvollen Wirtschaftsraum konsequent und eindeutig im Sinne des §15 Ab.3 BNatSchG, insbes. dto. Satz 2, positionieren", heißt es dort.



Von dieser Petition sind Naturschutzmaßnahmen (z.B. Maßnahmen des Artenschutzes wie z.B. zur Stabilisierung von Populationen des Feldhamsters oder dessen Neuansiedlung, Offenhaltung von Grünflächen für den Brachvogel etc. etc.), die mit der landwirtschaftlichen Flächennutzung einhergehen, also diese Nutzung nicht in Frage stellen, sondern sie ggf. sogar erfordern, ausdrücklich nicht erfasst. Denn diese Maßnahmen (auch durch Landschaftspflegeverbände) sind nicht nur nicht vermeidbar, sondern sinnvoll.


Gründe


Träger der Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, v.a. Bebauungspläne) oder deren beauftragte Planungsbüros würden laut Kluge oft versuchen, den durch eine geplante Bebauung (z.B. Gewerbe- oder Wohngebiet) entstehenden ökologischen Verluste erforderlichen Ausgleich auf landwirtschaftliche Flächen auszulagern. Dieses Öko-Outsourcing widerspreche aber, wenn gewohnheitsmäßig praktiziert, den gesetzlichen Grundlagen.


Lt. §13 BNatSchG und §15 Abs.1 BNatSchG sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden oder, wenn nicht vermeidbar, auszugleichen (§15 Abs.2 BNatSchG).



Es ist dabei vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann. So soll bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht genommen werden. Insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. So soll vermieden werden, dass Agrarflächen unnötig aus der Nutzung genommen werden. (§15 Abs.3 Satz 2 BNatSchG).


Kurzum, zuerst ist der Ausgleich durch Maßnahmen vor Ort innerhalb der bebauten Flächen oder innerhalb des zu bebauuenden Bereiches vorzunehmen. Dazu zählt auch Straßengrün mit heimischen Pflenzen (kein "Architektengemüse"), "Ökologie am Bau" wie z.B. auch Dachbegrünung (sehr gut wiederum mit Photovoltaik kombinierbar), Höhlensteine für Vögel und Fledermäuse, Regenwasserversickerung u.v.m. Hierbei handelt es sich um einen ökologisch funktionalen Ausgleich.


Das Gegenteil des ökologisch funktionalen Ausgleichs ist die Umrechnung des ökologischen Verlustes in "Öko-Punkte", die dann größtenteils in Ersatzgrün andernorts und eben oft genug in Maßnahmen zu Lasten der Agrarlandschaft umgerechnet werden.  Eine Abwägung (vgl. §1 Abs.7 BauGB) des gesetzlichen Belanges, dass (s.o.)  Agrarflächen nicht aus der Nutzung genommen werden sollen, gegen die Belange des outgesourcten Ausgleiches findet in der Regel kaum statt. 


Die Bewirtschaftung von Agrarflächen muß (auch zur Vermeidung von Konflikten oder Verwaltungsaufwand wegen der sog. Eingriffsregelung, vgl. §14 Abs.1 BNatSchG) mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übereinstimmen (u.a. §14 Abs.2 BNatSchG). Landwirte erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig aufgrund ihrer Qualifikation und ihres Verantwortungsbewußtseins. Aus politischen Anreizen resultierende, also nicht in erster Linie den Landwirten anzulastende Problembereiche wie Monokulturen im Bereich der Biogasbranche sind hierbei sicher im v.g. Sinne aufarbeitungsbedürftig, so Kluge.


Umsomehr aber dürften Agrarflächen nicht, wie in zahlreichen Fällen praktiziert, als politischer Mülleimer für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen respektive Öko-Punkte aus mißratenen Bauleitplanungen mißbraucht werden, so der Petent.


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