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Rechtssicherheit für private Tierärzte bei der amtlichen Schlachttieruntersuchung

Am Mittwoch hat der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern über den Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung zur Übertragung von Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung diskutiert.

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Am Mittwoch hat der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern über den Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung zur Übertragung von Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung diskutiert.


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„Mit dem Gesetzentwurf wird für die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden die Möglichkeit geschaffen, die Aufgabe der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung künftig natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts als mit Hoheitsgewalt beliehenen privaten Dritten übertragen zu können. Wir wollen damit eine flächendeckende Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Land sicherstellen und der bereits teilweise praktizierten Praxis einen rechtlichen Rahmen geben“, erklärte Dr. Till Backhaus, Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz MV, in Schwerin.


Die mit staatlichen Aufgaben beliehenen privaten Tierärzte würden selbstverständlich der staatlichen Fachaufsicht unterliegen, stellte der Minister klar. Ihre Tätigkeit werde überwacht und, soweit erforderlich, mit Weisungen und Verwaltungsvorschriften gelenkt. Eine sachgerechte Ausübung der Verwaltungstätigkeit könne hierdurch gewährleistet werden. Dabei habe die Auswahl unter den Tierärzten sorgfältig unter Beachtung der gesetzlich festgelegten persönlichen und sachlichen Anforderungen zu erfolgen. Dies sei im Gesetzesentwurf auch so festgehalten, sagte er.


„Letztlich, und das ist ein nicht unerhebliches Argument, wird mit dem Gesetz für die Landkreise eine Kostensenkung auf dem Gebiet möglich und planbar“, so der Minister. Denn beliehene private Tierärzte erhalten keine feste Besoldung wie Amtstierärzte, sondern ausschließlich die Gebühren nach dem jeweiligen Gebührenrecht, die sie selbst erheben. Die Eigendurchführung der Aufgabe der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch Amtstierärzte und die hierfür im Haushalt vorzusehenden notwendigen Stellen würden die Landkreise und kreisfreien Städte stärker belasten als die Erfüllung der Aufgabe durch beliehene private Tierärzte, deren Kosten diese selbst über die Erhebung von Gebühren decken, so Backhaus.

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