Für die Forschung zur biologischen Sicherheit von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hat die Bundesregierung eigenen Angaben zufolge seit 2008 insgesamt 16,3 Mio Euro eingesetzt, wobei mit 15,43 Mio Euro fast der gesamte Betrag auf die Jahre 2008 bis 2011 entfiel. In den Jahren 2013 und 2014 wurde der Forschungsbereich nicht vom Bund gefördert.
Auch die Kosten des Bundes bei Genehmigungsverfahren für die Freisetzung von GVO entwickelten sich rückläufig, was laut Regierungsangaben darauf zurückzuführen ist, dass die Zahl der GVO-Freisetzungsversuche gesunken ist und 2013 erstmals seit 20 Jahren keine durchgeführt wurden. Bereits im Jahr 2012 musste der Bund keine Kosten bei Genehmigungsverfahren für die GVO-Freisetzung mehr tragen. In den Jahren 2008 bis 2013 beliefen sich die entsprechenden Ausgaben auf 81 184 Euro.
Die Kosten für das Standortregister bezifferte die Bundesregierung auf zusammen 191 724 Euro seit dem Jahr 2008. Darin enthalten sind Personal- und Materialkosten sowie Lizenzgebühren. Keine Kosten sind dem Bund den Angaben zufolge seit 2008 durch die Koexistenzregelungen und die Überwachung der Kennzeichnungsvorschriften bei der Sortenzulassung sowie durch die Sicherung pflanzlicher Genreserven vor Kontaminationen entstanden.
Grundsatz der Wahlfreiheit
Zu den seit 2008 angefallenen Kosten für das GVO-Monitoring, die Überwachung von Lebens- und Futtermitteln auf Gentechnikfreiheit und die Überwachung vom Vollzug des Gentechnikgesetzes machte die Bundesregierung keine Angaben und verwies darauf, dass es sich um Aufgaben der Länder handele.
Auch zu Kosten, die der Wirtschaft unter anderem durch die Sicherstellung der GVO-Freiheit des Saatgutes oder durch Rückrufaktionen von Lebens- und Futtermitteln entstehen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Kennzeichnungspflichten entsprechen, wurden keine Daten geliefert.
Grundsätzlich stellte die Regierung fest, dass das EU-Gentechnikrecht vom Grundsatz der Wahlfreiheit ausgehe, zwischen konventionellen und ökologisch erzeugten sowie gentechnisch veränderten Produkten wählen zu können. Dieser Grundsatz erfordere eine Trennung der Warenströme, die mit Kosten verbunden sei. Solche Ausgaben könnten aber auch in anderen Bereichen anfallen, wenn dort bestimmte Produkte aufgrund ihrer besonderen Merkmale obligatorisch oder freiwillig gesondert gekennzeichnet würden, zum Beispiel mit einem Ökosiegel.