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Umkehr der Beweislast bei tierärztlichen Behandlungsfehlern zugunsten der Tierhalter

Für Tierhalter sind Behandlungsfehler des Tierarztes künftig leichter einklagbar. Nach einem Urteil des BGH sind die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden.

Lesezeit: 2 Minuten

Für Tierhalter sind Behandlungsfehler des Tierarztes künftig leichter einklagbar. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Mai sind die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten bezögen sich auf einen lebenden Organismus, so die Richter.


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Im verhandelten Fall hatte eine Pferdehalterin wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung auf Schadensersatz geklagt. Laut BGH hatte sie im Juli 2010 ihr Pferd dem beklagten Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vorgestellt. Dieser habe die Wunde verschlossen, aber keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. Einige Tage später sei eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert worden. Die Operation der Fraktur sei nicht gelungen, das Pferd noch am selben Tag getötet worden.


Das Pferd hatte dem BGH zufolge durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.


Bereits zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg den Tierarzt verurteilt; er sollte der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zahlen. Aus Sicht des OLG hatte der Tierarzt einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestanden habe und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten. Ungeklärt blieb laut BGH im Streitfall, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach. Es sei daher darauf angekommen, ob die Tierhalterin - wie es die Regel wäre - oder der Tierarzt die Beweislast hinsichtlich der Kausalität trage.

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