Jetzt ist Schluss, sagte sich das Bundesverfassungsgericht. Ein drittes Mal wollen sich die Richter nicht mit den Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone und deren rechtlicher Aufarbeitung nach 1990 befassen. Wie der Pressedienst AgE berichtet, nahm der Erste Senat zwei Verfassungsbeschwerden von Nachkommen Betroffener nicht zur Entscheidung an, weil deren Begründung "ohne Substanz" sei. Gleichzeitig verhängte das Gericht eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro zu Lasten der beiden Beschwerdeführerinnen.
Die Missbrauchsgebühr sei angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, erläuterten die Karlsruher Richter. Die jetzigen Verfassungsbeschwerden seien in der Sache ersichtlich nur eine "Wiederholung" der zuvor erfolglos erhobenen Verfassungsbeschwerden. Das Bundesverfassungsgericht müsse es nicht hinnehmen, "dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann".
Das höchste deutsche Gericht hatte in zwei Urteilen von 1991 und 2000 entschieden, dass die Regelung der 45-49-Enteignungen im wiedervereinigten Deutschland mit dem Grundgesetz vereinbar sei.