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Zugekaufte und weiterverarbeitete Produkte bis 51 500 € zählen zu Landwirtschaft

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag erwartungsgemäß den Einkommenssteuer-Änderungsrichtlinien 2012 zugestimmt. Diese betreffen in einzelnen Punkten auch die Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit.

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Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag erwartungsgemäß den Einkommenssteuer-Änderungsrichtlinien 2012 zugestimmt. Diese betreffen in einzelnen Punkten auch die Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit.

 

So gilt dazu ab dem Wirtschaftsjahr 2013/14 beim Absatz von Produkten, dass alle Arten zugekaufter Ware und auch zur „zweiten Stufe“ weiterverarbeitete eigene Produkte bis zu einem Verkaufswert von 51 500 Euro noch der Landwirtschaft zugerechnet werden. Bislang war dies nur für betriebstypische Waren möglich gewesen; weiterverarbeitete eigene Produkte hatten lediglich bis zu einem Verkaufswert von 10 300 Euro zur Landwirtschaft gezählt.

 

Daneben können beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2013/14 auch alle mit Mitteln des Betriebes erbrachten Dienstleistungen bis zur Grenze von 51 500 Euro noch zur Land- und Forstwirtschaft gezählt werden. Die bislang angewandte Grenze von 10 300 Euro für Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten entfällt.

 

Darüber hinaus werden die betreffenden Betriebsteile nicht schon bei einmaligem, sondern erst bei Überschreiten der Grenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren als gewerblich eingestuft. Mit der jetzt geltenden Richtlinie greift die Regelung für bestehende Betriebsteile in der Praxis also frühestens ab 2015/16. Auch wird grundsätzlich nicht der gesamte Betrieb gewerblich, sondern der Erzeugerbetrieb erzielt weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte und nur der gewerbliche Teil führt auch zu gewerblichen Einkünften.

 

Mit den Einkommenssteuer-Änderungsrichtlinien 2012 trägt der Gesetzgeber an anderer Stelle außerdem der zunehmenden Spezialisierung in der Landwirtschaft Rechnung. So wird für Mastenten in der Aufzuchtphase und Mastenten in der Mastphase ein jeweils eigener Vieheinheiten-(VE)-Schlüssel eingeführt, und zwar von 0,011 VE sowie 0,0022 VE pro Tier. Bislang galt hier für alle Mastenten einheitlich 0,0033 VE.

 

Als ein weiterer agrarrelevanter Punkt werden mit den Einkommenssteuer-Änderungsrichtlinien die Methoden zur Bewertung des Feldinventars präzisiert. Dabei gilt, dass jedes Feldinventar in abgrenzbarer Fläche als jeweils selbstständiges Wirtschaftsgut angesehen wird. Unabhängig davon gilt auch weiterhin die Vereinfachungsregelung, wonach von einer Aktivierung der Wirtschaftsgüter des Feldinventars beziehungsweise der stehenden Ernte abgesehen werden kann. (AgE)

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