Das Bundeslandwirtschaftsministerium ist bei seinen Plänen für eine stärkere Kontrolle von Schweinehaltungen mit Auslauf zurückgerudert. Bestand das Ressort bislang auf einer Genehmigungspflicht für Auslaufhaltungen, sollen die künftig lediglich angezeigt werden müssen. Das sieht der Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung vor, den das Bundeslandwirtschaftsministerium jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat.
Zwar bleibt das Ressort bei seiner Einschätzung, dass das Risiko der Tierseucheneinschleppung bei Auslaufhaltungen vergleichbar sei mit denen von Freilandhaltungen. Da Auslaufhaltungen anders als Freilandhaltungen jedoch über ein Stallgebäude verfügten, genüge eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Die könne dann im Falle des Auftretens der Schweinpest bei Wildschweinen tierseuchenprophylaktische Maßnahmen einleiten, heißt es in dem Entwurf.
Im Einzelnen sollen Landwirte, die Schweine in einer Auslaufhaltung halten wollen, dies vorab der zuständigen Behörde mitteilen müssen. Anzugeben sind laut Verordnungsentwurf Name und Anschrift des Halters, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort.
Darüber hinaus sieht die Vorlage zusätzliche Anforderungen an Auslaufhaltungen vor, die künftig denen von Freilandhaltungen entsprechen sollen. So soll sichergestellt werden müssen, dass die Tiere nicht in Kontakt mit Wildschweinen oder Schweinen anderer Betriebe kommen sowie Futter und Einstreu geschützt vor Wildschweinen gelagert werden. (AgE)