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NRW: Beihilfe für Ohrmarken verstößt gegen EU-Recht

Die Beschaffung von Kennzeichnungsmitteln (z.B. Ohrmarken) für Schweine wird bislang durch eine gemeinsame Beihilfe der Tierseuchenkasse und des Landes NRW finanziert. Nach Bewertungen durch die Europäische Kommission und die Bundesregierung sind diese Zuwendungen mit europäischem Beihilferecht jedoch nicht vereinbar.

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Die Beschaffung von Kennzeichnungsmitteln (z.B. Ohrmarken) für Schweine wird bislang durch eine gemeinsame Beihilfe der Tierseuchenkasse und des Landes NRW finanziert. Nach Bewertungen durch die Europäische Kommission und die Bundesregierung sind diese Zuwendungen mit europäischem Beihilferecht jedoch nicht vereinbar.

Auch wenn sich das bestehende System für alle Beteiligten als solide und belastbar erwiesen habe, müssten die Tierseuchenkasse und das Land NRW die Gewährung von Beihilfen für die Kennzeichnung von Nutztieren zum 1. Januar 2016 einstellen, so das NRW-Landwirtschaftsministerium.

Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Kosten für die Zuteilung von Ohrmarken durch den Landeskontrollverband NRW (LKV) unmittelbar mit den Halterinnen und Haltern von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen abgerechnet werden müssen. Neben NRW wird eine Beihilfe für die Tierkennzeichnung derzeit nur noch in Niedersachsen gewährt.

Betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter werden durch ein gemeinsames Schreiben der Tierseuchenkasse und des Ministeriums unterrichtet. Weitere Informationen über das neue Verfahren wird der LKV in Kürze herausgeben.

Die Viehverkehrsverordnung regelt, dass die Ohrmarken dem Tierhalter unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt werden. Eine Bevorratung von Ohrmarken über den Jahresbedarf hinaus ist damit nicht zulässig und kann zu Rückforderungen führen. Eine entsprechende Plausibilitätsprüfung behält sich die Tierseuchenkasse vor.

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