Schweinehalter stoßen aufgrund der degressiven Staffelung der Vieheinheiten immer häufiger an Wachstumsgrenzen. Um bei fehlenden Vieheinheiten die Produktion weiter ausdehnen zu können, müssten sie einen Teil des Betriebes gewerblich führen – mit allen steuerlichen Nachteilen. Daher kann die Gründung einer so genannten § 51 a-Gesellschaft wirtschaftlich interessant sein. Denn die kann auch ohne eigene Fläche landwirtschaftlich betrieben werden.
Die beteiligten Betriebe übertragen ihre freien Vieheinheiten auf die Gesellschaft. Die Betriebe brauchen dafür nicht insgesamt gemeinschaftlich geführt werden. Es reicht, wenn bestimmte Teilbereiche wie z. B. ein neuer Maststall gemeinsam betrieben wird. Es müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Beteiligten müssen hauptberuflich als Landwirt tätig und Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung sein;
Die Betriebe müssen über freie Vieheinheiten verfügen und diese auch zum Teil auf die Gesellschaft übertragen;
Die Betriebe dürfen maximal 40 km vom gemeinschaftlichen Stall entfernt sein.
Die § 51 a-Gesellschaft als Personengesellschaft wird oft in Form einer KG betrieben. In der KG haftet mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt sowie mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) mit der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage.
Eine weitere Möglichkeit ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei einer GbR ist kein Gesellschaftsvertrag nötig, aber empfehlenswert. Für die Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter mit dem Gesellschafts- und mit ihrem Privatvermögen. Vorteile sind jedoch eine flexible Unternehmensführung, die formlose Gründung und ein frei zu gestaltender Gesellschaftsvertrag.
Stefan Jackenkroll
Landwirtschaftskammer NRW