Ab dem 31. Januar endet die reguläre Sperrfrist. In einigen Ausnahmefällen ist das Düngen schon jetzt erlaubt. Allerdings sind viele Flächen noch wassergesättigt.
Anfang Februar geht die reguläre Düngesaison wieder los. In einigen Fällen endet die dreimonatige Sperrfrist aber schon heute, ab dem 16. Januar. Ausgebracht werden dürfen nun
Festmist von Huf- und Klauentieren,
Kompost und
Dünger mit wesentlichem Phosphatgehalt.
Wer Gülle oder Gärreste düngen will, muss hingegen sowohl auf Acker als auch auf Grünland noch bis zum 1. Februar mit dem Ausbringen warten.
Ausnahme: Vorgezogene Sperrfrist
Eine Ausnahme von den üblichen Regeln gilt für diejenigen, die bereits im Herbst einen Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist gestellt haben. In einigen Bundesländern ist es nämlich möglich, die Sperrfrist vorzuziehen (z. B. in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen). In diesem Fall dürfen Sie bereits am 16. Januar Gülle fahren.
Grundsätzlich ist hier zu beachten, dass sich die Sperrfrist vorziehen, aber nicht verkürzen lässt. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen lässt sich die Sperrfrist nur auf Grünland und mehrjährigem Ackergras vorziehen, in Schleswig-Holstein auch u.a. bei Winterraps und Wintergerste. In den Roten Gebieten sind Sperrfristverschiebungen grundsätzlich nicht möglich. Welche weiteren Regeln dabei gelten, erfahren Sie bei Ihrer zuständiges Offizialstelle.
Besonderheit: Notausbringung in NRW
Aufgrund der hohen Niederschlagsmengen und vollen Gülleläger gibt es in Nordrhein-Westfalen aktuell eine Sonderregelung: In diesem Jahr ist in Einzelfällen eine Notausbringung vor Sperrfristende erlaubt. Hierbei muss das Gülle-/Gärrestlager aber schon unmittelbar vor dem Überlaufen stehen, bzw. Tiere drohen in ihrer Gülle zu stehen.
Die Notausbringung muss bei der Landwirtschaftskammer NRW und der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Weitere Informationen finden Sie hier und auf der Homepage der Landwirtschaftskammer.
Ob Düngen erlaubt ist, hängt aber nicht vom Datum allein ab, sondern vor allem von den Bedingungen auf den Flächen. Nach den starken Regenfällen in den letzten Monaten sind viele Flächen noch wassergesättigt oder überschwemmt. In einigen Regionen gab es auch Frost und Regenfälle.
Wer jetzt Mist ausbringen will, muss darauf achten, dass die Flächen
nicht wassergesättigt und überschwemmt sind (z. B. mit Wasserlachen auf ebener Fläche),
nicht schneebedeckt sind (Oberfläche ist durch Schneeauflage nicht mehr sichtbar)
und völlig frostfrei sind. Laut der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft ist ein leichter Nachfrost erlaubt, solange der Boden im Laufe des Tages wieder komplett frostfrei wird.
In den Roten Gebieten gelten strengere Vorschriften für alle Stickstoffdünger. Hier darf man auch Mist und Kompost erst ab Februar ausbringen. Nur Phosphatdünger (> 0,5 % TS) darf man hier schon ab dem 16.1. ausbringen.
In den Phosphat-belasteten Gelben Gebieten gelten je nach Bundesland unterschiedliche Auflagen. Nicht alle Bundesländer weisen Gelbe Gebiete aus. Informieren Sie sich bei ihrer zuständigen Offizialstelle.
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Anfang Februar geht die reguläre Düngesaison wieder los. In einigen Fällen endet die dreimonatige Sperrfrist aber schon heute, ab dem 16. Januar. Ausgebracht werden dürfen nun
Festmist von Huf- und Klauentieren,
Kompost und
Dünger mit wesentlichem Phosphatgehalt.
Wer Gülle oder Gärreste düngen will, muss hingegen sowohl auf Acker als auch auf Grünland noch bis zum 1. Februar mit dem Ausbringen warten.
Ausnahme: Vorgezogene Sperrfrist
Eine Ausnahme von den üblichen Regeln gilt für diejenigen, die bereits im Herbst einen Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist gestellt haben. In einigen Bundesländern ist es nämlich möglich, die Sperrfrist vorzuziehen (z. B. in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen). In diesem Fall dürfen Sie bereits am 16. Januar Gülle fahren.
Grundsätzlich ist hier zu beachten, dass sich die Sperrfrist vorziehen, aber nicht verkürzen lässt. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen lässt sich die Sperrfrist nur auf Grünland und mehrjährigem Ackergras vorziehen, in Schleswig-Holstein auch u.a. bei Winterraps und Wintergerste. In den Roten Gebieten sind Sperrfristverschiebungen grundsätzlich nicht möglich. Welche weiteren Regeln dabei gelten, erfahren Sie bei Ihrer zuständiges Offizialstelle.
Besonderheit: Notausbringung in NRW
Aufgrund der hohen Niederschlagsmengen und vollen Gülleläger gibt es in Nordrhein-Westfalen aktuell eine Sonderregelung: In diesem Jahr ist in Einzelfällen eine Notausbringung vor Sperrfristende erlaubt. Hierbei muss das Gülle-/Gärrestlager aber schon unmittelbar vor dem Überlaufen stehen, bzw. Tiere drohen in ihrer Gülle zu stehen.
Die Notausbringung muss bei der Landwirtschaftskammer NRW und der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Weitere Informationen finden Sie hier und auf der Homepage der Landwirtschaftskammer.
Ob Düngen erlaubt ist, hängt aber nicht vom Datum allein ab, sondern vor allem von den Bedingungen auf den Flächen. Nach den starken Regenfällen in den letzten Monaten sind viele Flächen noch wassergesättigt oder überschwemmt. In einigen Regionen gab es auch Frost und Regenfälle.
Wer jetzt Mist ausbringen will, muss darauf achten, dass die Flächen
nicht wassergesättigt und überschwemmt sind (z. B. mit Wasserlachen auf ebener Fläche),
nicht schneebedeckt sind (Oberfläche ist durch Schneeauflage nicht mehr sichtbar)
und völlig frostfrei sind. Laut der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft ist ein leichter Nachfrost erlaubt, solange der Boden im Laufe des Tages wieder komplett frostfrei wird.
In den Roten Gebieten gelten strengere Vorschriften für alle Stickstoffdünger. Hier darf man auch Mist und Kompost erst ab Februar ausbringen. Nur Phosphatdünger (> 0,5 % TS) darf man hier schon ab dem 16.1. ausbringen.
In den Phosphat-belasteten Gelben Gebieten gelten je nach Bundesland unterschiedliche Auflagen. Nicht alle Bundesländer weisen Gelbe Gebiete aus. Informieren Sie sich bei ihrer zuständigen Offizialstelle.