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Steuern: Noch auf den letzten Drücker investieren?

Lesezeit: 6 Minuten

Warum es manchmal günstiger ist, bis zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahres zu warten, sagt Steuerberater Dr. Henning Grolig, Leer.


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Viele Milchviehhalter können – dank guter Milch- und gesunkener Futterpreise – endlich wieder mit besseren Gewinnen rechnen. Das gilt hoffentlich auch für das kommende Wirtschaftsjahr. Kein Wunder, dass viele Investitionen, die in den Vorjahren zurückgestellt wurden, jetzt endlich umgesetzt werden sollen.


Wichtig: Denken Sie bei Ihren Investitionsplänen immer an die steuerlichen Auswirkungen. Denn bei steigenden Gewinnen schlägt die Steuerprogression zu. Um diese zu kappen, sollten Sie anstehende Investitionen steuerlich optimal planen. Das gilt vor allem bei zeitlich leicht verschiebbaren Investitionen, etwa in Maschinen, Stalltechnik oder sonstige Betriebsvorrichtungen.


Eile mit Weile:

Hier stellt sich die Frage: Soll man schnell handeln, also noch in den letzten Monaten des laufenden Wirtschaftsjahres? Oder ist es günstiger, die Investition auf Anfang des nächsten Wirtschaftsjahres zu verschieben? Die Antwort wird viele Landwirte überraschen: Steuerlich ist es oft günstiger, die Investition um einige Wochen bzw. Monate zu verschieben. Warum das so ist, zeigt das folgende Beispiel:


Albert Meyer (Name geändert) bewirtschaftet einen größeren Milchviehbetrieb. Sein Wirtschaftsjahr (reiner Grünlandbetrieb) läuft jeweils vom 1. Mai bis 30. April des Folgejahres. Die Umsatzsteuer wird pauschaliert. Jetzt will der Milchviehhalter endlich den schon länger fälligen neuen Güllewagen bestellen. Hierfür hat Meyer bisher keinen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch genommen. Das ausgewählte Fabrikat kostet 50 000 € plus 19 % MwSt. (9 500 €). Für sein gebrauchtes, auf 0 € abgeschriebenes Güllefass will ihm sein Händler 7 000 € gutschreiben.


Verblüffendes Ergebnis:

Meyer fragt seinen Steuerberater, ob er den Güllewagen noch bis zum 30.4.2014 „auf dem Hof haben“ muss. Er will vor allem die Gewinne 2013/14 und 2014/15 „drücken“. Die Kalkulation des Steuerberaters verblüfft Milchviehhalter Meyer. Denn das ist das Ergebnis:


  • Alternative A: Der Güllewagen wird noch im April 2014 gekauft und geliefert. Dann kann Meyer die bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 9 500 € im aktuellen Wirtschaftsjahr als laufende Betriebsausgabe geltend machen. Bei der unterstellten 12-jährigen Nutzungsdauer beträgt die lineare Abschreibung (AfA) 8,33 % pro Jahr von 50 000 € Netto-Anschaffungskosten. Für den letzten Monat des Wirtschaftsjahres 2013/14 schlagen somit anteilig nur 347,22 € zu Buche. Dagegen kann Meyer noch die volle Sonderabschreibung von 20 % (= 10 000 €) nutzen (siehe Übersicht).


Saldiert mit dem Gewinn aus dem Verkauf des alten Güllefasses in Höhe von 7 000 € mindert Landwirt Meyer seinen Gewinn im Wirtschaftsjahr 2013/14 durch die Investition um knapp 12 900 €. Im nächsten Wirtschaftsjahr kann er dann nur noch die lineare AfA in Höhe von 4 166,67 € nutzen.


Fazit: Durch den vorgezogenen Kauf noch im April 2014 kann er seinen zu versteuernden Gewinn in den Wirtschaftsjahren 2013/14 und 2014/2015 insgesamt um 17 013,89 € mindern.


  • In Alternative B verschiebt Meyer die Investition auf Mai 2014. Schon vorab, nämlich in seiner Schlussbilanz für das laufende Wirtschaftsjahr 2013/2014, nimmt er jedoch einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag in Anspruch. Zulässig sind bis zu 40 % der Netto-Anschaffungskosten. Diese schöpft Meyer hier mit 20 000 € voll aus. Sie wirken sich also noch im laufenden Wirtschaftsjahr 2013/14 in voller Höhe gewinnmindernd aus.


Im kommenden Wirtschaftsjahr (2014/15) muss er diesen Abzugsbetrag wieder gewinnerhöhend auflösen. Neutralisiert wird der Effekt, indem die Anschaffungskosten des neuen Güllewagens buchtechnisch um den aufgelösten Betrag von 20 000 € gekürzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung beträgt also nicht mehr 50 000 €, sondern nur noch 30 000 €. Die lineare AfA fällt deshalb 2014/15 mit 2 500 € und die Sonder-AfA mit 6 000 € entsprechend niedriger aus (s. Übers.).


Fazit trotzdem:

Durch die vierwöchige Verschiebung drückt Meyer seinen zu versteuernden Gewinn im laufenden Wirtschaftsjahr um 20 000 €, im kommenden Wirtschaftsjahr um weitere 11 000 €, insgesamt also um 31 000 €. Das sind glatte 14 000 € mehr als bei Alternative A!


Oder anders ausgedrückt: Durch die kurzfristige Verschiebung der Investition kann Milchviehhalter Meyer den neuen Güllewagen innerhalb von nur zwei Wirtschaftsjahren in Höhe von 62 % steuerlich berücksichtigen (statt 34 % bei Alternative A). Der Preis dafür ist natürlich, dass sein steuerliches AfA-Volumen in den folgenden Jahren deutlich niedriger ausfallen wird (um ca. 1 600 €/Jahr).


Gilt nicht immer!

Was lernen wir aus dem Beispiel? Bei Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, für die Sie noch keinen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, kann es steuerlich sinnvoll sein, diese auf Anfang des kommenden Wirtschaftsjahres zu verschieben. Für Betriebe, deren Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni läuft, gelten zeitversetzt die gleichen Überlegungen.


Vorsicht jedoch: Wurde für die geplante Investition schon in den Vorjahren ein IAB gebildet, gilt dies in der Regel nicht. Dann sollte – meistens – möglichst noch bis zum 30.4. bzw. 30.6.2014 investiert werden.


Übrigens können Sie den steuerlich maßgebenden Investitionszeitpunkt relativ leicht selbst steuern. Beim Kauf z. B. eines Schleppers oder anderer Maschinen kommt es nicht darauf an, wann Sie diese bestellt oder bezahlt haben. Vielmehr ist die Investition erst getätigt, wenn der Schlepper oder die Maschinen bei Ihnen auf dem Hof stehen, also vom Händler geliefert sind. Eine zusätzliche Besonderheit gilt bei bestimmten Betriebsvorrichtungen, die auf dem Hof erst noch montiert werden müssen (z. B. ein Güllesilo). Hier reicht die Lieferung der Teile nicht aus. Vielmehr ist die Investition erst dann getätigt, wenn alles auf ihrem Betrieb ein- bzw. aufgebaut und betriebsbereit ist. Erst ab dem Monat der Inbetriebnahme dürfen Abschreibungen und Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.


Fehler vermeiden!

Abschließende Empfehlung: Die steuerlichen Vorschriften zum Investitionsabzugs­betrag sind teilweise kompliziert. Stimmen Sie größere Investitionen deshalb rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater ab. Hier noch einmal kurz die wichtigsten Eckpunkte zum Investitionsabzugsbetrag:


  • Um den IAB nutzen zu können, darf der Wirtschaftswert Ihres Betriebes maximal 125 000 € betragen.
  • Begünstigt sind nur Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere also Maschinen oder Betriebsvorrichtungen (z. B. Stalleinrichtung oder Getreidesilo).
  • Hierfür können Sie vorab einen Abzugsbetrag geltend machen, und zwar in Höhe von bis zu 40 % der späteren Anschaffungskosten.
  • Insgesamt sind Abzugsbeträge bis 200 000 € pro Betrieb zulässig.
  • Investitionen, für die ein Abzugsbetrag genutzt wurde, müssen innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre verwirklicht werden.
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter müs­sen Sie bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres zu mindestens 90 % im gleichen Betrieb nutzen.
  • Begünstigt sind auch gebrauchte Wirtschaftsgüter, z. B. gebrauchte Maschinen und Stalleinrichtungen.

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