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Was erlaubt und was verboten ist

Lesezeit: 4 Minuten

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arzneimittel-Einsatz sind streng, aber nicht immer eindeutig.


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Der Einsatz von Tierarzneimitteln durch Sie als Landwirt ist in § 58 Abs. 1 des Arzneimittel-Gesetzes wie folgt geregelt:


„Tierhalter … dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.“


Das heißt: Sie dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur dann anwenden, wenn Sie vorher eine tierärztliche Behandlungsanweisung erhalten haben. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine einwandfreie Diagnose gestellt und damit die Indikation für den Einsatz des Arzneimittels festgestellt hat. Beides sollten Sie bzw. Ihr Tierarzt im Zweifel beweisen können, z. B. mit Hilfe des Bestandsbuchs.


Telefonische Beratung?

Das Arzneimittel-Gesetz schreibt in § 56 a außerdem vor, dass der Tierarzt apothekenpflichtige Arzneimittel nur an Sie abgeben bzw. verschreiben darf, wenn diese für „die von ihm behandelten Tiere“ bestimmt sind. Die Medikamentenabgabe setzt also voraus, dass zunächst der Tierarzt Ihre Kühe, Schweine oder Geflügel „behandelt“ hat und Sie diese Behandlung nach Anweisung des Tierarztes lediglich fortsetzen.


In diesem Zusammenhang wird auf § 12 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken verwiesen. Dort ist wiederum geregelt, dass der Tierarzt apothekenpflichtige Arzneimittel an Sie als Tierhalter nur im Rahmen einer „ordnungsgemäßen Behandlung“ abgeben darf.


Was eine „ordnungsgemäße Behandlung“ ist, steht aber in keinem Gesetz und keiner Verordnung. Deshalb kann man darüber im Einzelfall trefflich streiten. Häufig wird „ordnungsgemäß“ mit „angemessen“ übersetzt. Dies hilft aber auch nicht viel weiter, weil der angemessene Umfang der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung und damit des Medikamenteneinsatzes je nach Fall sehr unterschiedlich sein kann.


Je besser der Tierarzt den Landwirt, den Tierbestand und ein eventuell vorangegangenes Krankheitsgeschehen im Stall kennt, desto geringer dürften im Einzelfall die Anforderungen sein. In bestimmten Fällen (z. B. Abgabe vorbeugender Mittel) kann sogar eine telefonische Beratung eine ordnungsgemäße Behandlung darstellen. Das gilt besonders dann, wenn die Diagnose problemlos möglich ist und eine detailliertere Untersuchung überflüssig bzw. nutzlos erscheint.


Fazit: Als Landwirt dürfen Sie verschreibungspflichtige Medikamente nur nach einer veterinärmedizinisch einwandfreien Behandlungsanweisung durch den Tierarzt einsetzen. Dies ist auch dann zu beachten, wenn im Betrieb z. B. noch (Rest-) Medikamente aus einem früheren Krankheitsgeschehen vorhanden sind. Setzen Sie diese Medikamente bei einem neuen Krankheitsausbruch ohne Rücksprache mit dem Tierarzt selbstständig ein, so mangelt es hier an einer tierärztlichen Behandlungsanweisung und einer vorhergehenden Behandlung durch den Tierarzt. Damit würden Sie gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. Stimmen Sie sich in solchen Fällen mindestens telefonisch mit dem Tierarzt ab und vermerken dies im Bestandsbuch!


Abgabe im Voraus:

Wichtig für die Praxis ist, dass klar zwischen einer Medikamenten-Abgabe „auf Vorrat“ und einer „Abgabe im Voraus“ unterschieden wird. Dies tun häufig weder die Kontrolleure vor Ort noch die Ermittlungsbehörden.


Von einer „Abgabe auf Vorrat“ ist auszugehen, wenn ein Tierarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel an einen Tierhalter abgibt, ohne dass er selbst Tiere oder den Bestand untersucht hat und ohne dass er selbst eine Diagnose gestellt hat. Das gleiche gilt, wenn der Tierarzt den Bestand zwar kennt, aber Arzneimittel ohne konkreten Krankheitsbezug abgibt, damit der Landwirt im Krankheitsfall ausreichende Medikamente zur Verfügung hat.


In beiden Fällen erfolgt die Arzneimittelabgabe unabhängig von einem konkreten Krankheitsfall bzw. unabhängig von einem tatsächlichen oder konkreten Bedarf/Menge. Ein Tierhalter, der „auf Vorrat“ abgegebene Medikamente einsetzt, verstößt gleichzeitig mangels einer tierärztlichen Behandlungsanweisung „im konkreten Einzelfall“ gegen § 58 des Arzneimittelgesetzes.


Davon zu unterscheiden ist eine „Abgabe im Voraus“. Diese ist im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und damit rechtmäßig. Beispiel: In der tiermedizinischen Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Tierarzt schon bei seinem Besuch feststellt, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten Tage weitere Tiere einer Gruppe oder des Tierbestandes an der bereits im Bestand diagnostizierten Erkrankung anstecken werden und dann sofort behandelt werden müssen, etwa im Falle einer stark ansteckenden Erkrankung.


Dann kann der Tierarzt im Einzelfall ausnahmsweise schon zu diesem Zeitpunkt Arzneimittel für Tiere abgeben, die noch nicht erkrankt sind. Wenn der Landwirt später diese Medikamente bei den – dann erkrankten – Tieren einsetzt, so tut er dies auf der Grundlage einer tierärztlichen Behandlungsanweisung und verstößt damit nicht gegen das Arzneimittelgesetz. RA Jürgen Althaus

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