Beschleunigungszuschlag: So müssen Sie den Bonus versteuern
Wer sich besonders schnell mit seinem Netzbetreiber über den Bau einer Stromleitung einigt, bekommt einen Beschleunigungszuschlag, den Sie anders versteuern müssen als herkömmliche Einkünfte.
Sie müssen den sogenannten Beschleunigungszuschlag, den Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Ausbau des Stromnetzes zahlen, nicht sofort und in vollem Umfang versteuern. Laut des Steuerinfodienstes steuern agrar haben Sie die Möglichkeit, diesen über einen Zeitraum von 25 Jahren gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung gilt sowohl für Unternehmen, die ihre Gewinne nach der herkömmlichen Buchführung erfassen, als auch für solche, die die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die 13a-Methode anwenden.
Hintergrund: Wer sich mit seinem Netzbetreiber besonders schnell über den Bau von neuen Stromleitungen einigt, dem steht einen Zuschlag von 75 % der Dienstbarkeitsentschädigung zu, mindestens jedoch 50 Cent pro m2. Die Regierung will so den Ausbau des Netzes beschleunigen (Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 23.5.2023, Az.: VI309-2134-080 Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023/3).
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Sie müssen den sogenannten Beschleunigungszuschlag, den Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Ausbau des Stromnetzes zahlen, nicht sofort und in vollem Umfang versteuern. Laut des Steuerinfodienstes steuern agrar haben Sie die Möglichkeit, diesen über einen Zeitraum von 25 Jahren gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung gilt sowohl für Unternehmen, die ihre Gewinne nach der herkömmlichen Buchführung erfassen, als auch für solche, die die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die 13a-Methode anwenden.
Hintergrund: Wer sich mit seinem Netzbetreiber besonders schnell über den Bau von neuen Stromleitungen einigt, dem steht einen Zuschlag von 75 % der Dienstbarkeitsentschädigung zu, mindestens jedoch 50 Cent pro m2. Die Regierung will so den Ausbau des Netzes beschleunigen (Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 23.5.2023, Az.: VI309-2134-080 Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023/3).