Falsche Umsatzsteuer für Holzhackschnitzel: Noch drohen keine Konsequenzen
Seit einem Jahr werden für Holzhackschnitzel 7 % Umsatzsteuer fällig. Einige Landwirte verlangen jedoch weiterhin 19 %. Bislang wird dies noch toleriert, aber ab dem 1.1.2024 drohen teure Konsequenzen.
Sie haben für Holzhackschnitzel 19 oder 9 % Umsatzsteuer anstatt 7 % gezahlt? Dann müssen Sie sich bis zum Ende des Jahres keine Sorgen machen. Trotz des falschen Betrags erhalten Sie die volle Vorsteuer zurück. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor.
Verwirrung sorgt für Fehler
Damit reagiert das BMF auf die bis vor Kurzem umstrittene Antwort auf die Frage: Welcher Umsatzsteuersatz überhaupt für Holzhackschnitzel gilt. Die Finanzverwaltung verlangte eine Zeit lang 19 %. Vor etwa einem Jahr hat der Bundesfinanzhof jedoch klargestellt, dass für Holzhackschnitzel für Heizzwecke nur 7 % erforderlich sind. Trotzdem sind viele Land- und Forstwirte immer noch verunsichert und stellen ihren Kunden den alten Satz von 19 % in Rechnung. Außerdem sind einige Landwirte Anfang des Jahres von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung gewechselt. Manch einer von den neuen Regelbesteuerten stellt aber offensichtlich aus der Gewohnheit heraus nach wie vor den Pauschalierungssatz von 5,5 % bei Holz aus dem Wald oder 9 % bei Holz aus Hecken am Feldrand in Rechnung (anstatt 7 %).
Ärger mit der Vorsteuerkorrektur
Das Problem: Wenn Ihr Lieferant Ihnen den falschen Mehrwertsteuersatz berechnet hat, können Sie nicht die volle Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Ein Beispiel: Sie zahlen für Ihre Hackschnitzel 19 %, obwohl nur 7 % erlaubt sind. In diesem Fall erhalten Sie bei der Vorsteuerkorrektur auch nur 7 % Umsatzsteuer zurück. Wenn Sie den vollen Betrag von 19 % in Ihrer Vorsteuerkorrektur angeben, das Finanzamt den Fehler zunächst nicht bemerkt und diesen Betrag sogar zurückzahlt, sind Sie trotzdem nicht auf der sicheren Seite. Entdeckt ein Prüfer im Nachgang bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Fehler, müssen Sie die Differenz an das Finanzamt zurückzahlen.
Dieser Ärger bleibt Ihnen vorerst erspart. Allerdings nur bis zum 31.12.2023. Danach werden Fehler teuer. Daher sollten Sie Ihre Abrechnungen genau prüfen und bei Fehlern Ihren Lieferanten bitten, den Fehler zu korrigieren und eine berichtigte Rechnung auszustellen.
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Sie haben für Holzhackschnitzel 19 oder 9 % Umsatzsteuer anstatt 7 % gezahlt? Dann müssen Sie sich bis zum Ende des Jahres keine Sorgen machen. Trotz des falschen Betrags erhalten Sie die volle Vorsteuer zurück. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor.
Verwirrung sorgt für Fehler
Damit reagiert das BMF auf die bis vor Kurzem umstrittene Antwort auf die Frage: Welcher Umsatzsteuersatz überhaupt für Holzhackschnitzel gilt. Die Finanzverwaltung verlangte eine Zeit lang 19 %. Vor etwa einem Jahr hat der Bundesfinanzhof jedoch klargestellt, dass für Holzhackschnitzel für Heizzwecke nur 7 % erforderlich sind. Trotzdem sind viele Land- und Forstwirte immer noch verunsichert und stellen ihren Kunden den alten Satz von 19 % in Rechnung. Außerdem sind einige Landwirte Anfang des Jahres von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung gewechselt. Manch einer von den neuen Regelbesteuerten stellt aber offensichtlich aus der Gewohnheit heraus nach wie vor den Pauschalierungssatz von 5,5 % bei Holz aus dem Wald oder 9 % bei Holz aus Hecken am Feldrand in Rechnung (anstatt 7 %).
Ärger mit der Vorsteuerkorrektur
Das Problem: Wenn Ihr Lieferant Ihnen den falschen Mehrwertsteuersatz berechnet hat, können Sie nicht die volle Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Ein Beispiel: Sie zahlen für Ihre Hackschnitzel 19 %, obwohl nur 7 % erlaubt sind. In diesem Fall erhalten Sie bei der Vorsteuerkorrektur auch nur 7 % Umsatzsteuer zurück. Wenn Sie den vollen Betrag von 19 % in Ihrer Vorsteuerkorrektur angeben, das Finanzamt den Fehler zunächst nicht bemerkt und diesen Betrag sogar zurückzahlt, sind Sie trotzdem nicht auf der sicheren Seite. Entdeckt ein Prüfer im Nachgang bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Fehler, müssen Sie die Differenz an das Finanzamt zurückzahlen.
Dieser Ärger bleibt Ihnen vorerst erspart. Allerdings nur bis zum 31.12.2023. Danach werden Fehler teuer. Daher sollten Sie Ihre Abrechnungen genau prüfen und bei Fehlern Ihren Lieferanten bitten, den Fehler zu korrigieren und eine berichtigte Rechnung auszustellen.