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Welche Grundsteuer für verpachtete Windenergiestandorte?

Für verpachtete Flächen, auf denen eine Windkraftanlage steht, greift bei der Grundsteuer eine Sonderregelung. Unser Experte erklärt, was Sie beachten müssen.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Meine Daten zur Grundsteuer habe ich bereits abgegeben. Allerdings habe ich ein Angebot von einer Betreibergesellschaft vorliegen, die künftig einen Teil meiner Fläche pachten möchte, um dort eine Windkraftanlage zu bauen. Da habe ich mich gefragt: Wie sind an Betreibergesellschaften verpachtete Windenergiestandorte in der Grundsteuer zu bewerten? Muss ich für die Fläche demnächst Grundsteuer B zahlen? Bin ich verpflichtet, dem Finanzamt mitzuteilen, wenn sich die Nutzung der Fläche ändert?

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Antwort:

Laut Bewertungsgesetz zählt Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient in der Regel nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Bei Windenergieanlagen greift aber ein Sonderfall: So sind Standortflächen von Windenergieanlagen, die von land- und forstwirtschaftlicher Fläche umgeben sind, weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Das heißt, für diese Flächen müssen Sie nur die günstige Grundsteuer A zahlen. Diese Regelung gilt ausdrücklich für Windenergieanlagen.

Zur Standortfläche einer Windenergieanlage, die unter Grundsteuer A fällt, gehören zudem die in unmittelbarer Nähe liegenden zugehörigen Betriebsvorrichtungen. Die Standortfläche besteht damit aus:

  • der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, soweit dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, sowie
  • der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff, wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, soweit diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient.

Und ja, Sie müssen dem Finanzamt mitteilen, dass sich die Nutzung der Fläche ändert. Denn es ergibt sich dann für die Fläche ein höherer Wert, der Einfluss auf die Grundsteuer hat (Meldepflicht § 228 BewG).

Achtung: Diese Sonderregelung gilt jedoch nur für Windenergieanlagen in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten. Nicht erfasst sind Windenergieanlagen in anderen Gebieten, wie z. B. Gewerbegebieten. Solche gehören stets zum Grundvermögen und können nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden.

Exklusives Sonderrecht

Zudem gilt die Sonderregelung nicht für alle übrigen Energieerzeugungsflächen, wie Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder Biogasanlagen. Diese zählen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen und damit zur Grundsteuer B. Dies gilt selbst dann, wenn sie unmittelbaren Bezug zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen haben oder (ehemals) selbst einer oder mehrerer der unterschiedlichen Nutzungsarten eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet waren.

Noch ein Hinweis zur Bewertung der Fläche: Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor von 59,58 € pro Ar (Anlage 33 zu § 238 Bewertungsgesetz Absatz 2).

Unsere Experten:

Stefan Heins und Sina Böhrk, wetreu Kiel

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