Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

topplus Biogas

Wirtschaftsministerium bestätigt Anspruch auf Formaldehydbonus

Das BMWi hat auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion geantwortet. Diese hatte eine top agrar-Meldung zum Anlass genommen, sich nach den Auswirkungen für betroffene Biogasanlagenbetreiber zu erkundigen, die den Bonus hätten zurückzahlen sollen.

Lesezeit: 2 Minuten

Betreiber von Biogasanlagen, die in den Jahren 2009, 2010 oder 2011 in Betrieb gegangen sind und erst nachträglich eine Genehmigung nach BImSchG erhalten haben, haben weiterhin Anspruch auf den Luftreinhaltebonus, auch Formaldehydbonus genannt. Sie müssen diesen nicht zurückzahlen, wie einzelne Energieversorger gefordert hatten. Das geht aus einer Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) vom 18. Januar 2019 auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor.

Kleine Anfrage mit Bezug auf top agrar-Meldung

Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Die FDP-Fraktion hatte sich im Bundestag mit Bezug auf eine top agrar-Meldung vom 2. Oktober 2018 über die Auswirkungen für betroffene Biogasanlagenbetreiber erkundigt. Grundlage war ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 17. Mai 2018 (Aktenzeichen 2 U 129/17). Danach hätten Biogasanlagenbetreiber den Anspruch auf den Formaldehydbonus für die Zukunft verlieren und schon erhaltene Bonuszahlungen aus der Vergangenheit zurückzahlen müssen.

Wie das BMWi in seinem Schreiben erklärt, waren von dem Urteil alle Anlagen betroffen, die vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb gegangen sind, sowie in den Jahren 2009 bis 2011 in Betrieb gegangene Anlagen, die von Anfang an entweder eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz hatten oder aber zumindest nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftig waren.

Energiesammelgesetz schafft Klarheit

Mit dem Energiesammelgesetz habe der Deutsche Bundestag jetzt aber entschieden, den Anspruch auf den Formaldehydbonus rückwirkend für die Anlagen zu erweitern, die von dem Urteil betroffen gewesen wären. Ausgenommen seien die Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Somit könne der Anspruch in den meisten Fällen weiter geltend gemacht werden. Die Neuregelung stehe allerdings unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Es sei ungewiss, ob die Regelung inhaltlich genehmigungsfähig sei. Darüber hinaus werde das Genehmigungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen.

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.