Zählen Zaunschäden im Wald eigentlich als Wildschaden?
Ein Waldbesitzer muss Schäden am Zaun häufig selbst reparieren. Nun fragt er sich, ob nicht eigentlich der Jagdpächter für den Schadenersatz zuständig ist.
Frage: Wir haben unsere Kultur mit einem Wildzaun-Knotengeflecht eingezäunt, um den Aufwuchs vor Wildschäden zu schützen. Seitdem haben wir Schäden am Zaun häufig selbst repariert. Muss der Jagdpächter die Zaunschäden ersetzen?
Antwort: Auch Schäden an Zäunen können ausnahmsweise als ersatzpflichtige Wildschäden aufgefasst werden, wenn es sich dabei um einen Schaden an einem Grundstück handelt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Zaun als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu bewerten ist.
Zaun als Teil des Grundstücks
Dies kann in Ihrem Fall durchaus so sein, da Sie den Knotengitterzaun augenscheinlich für unbestimmte Zeit auf Ihrem Grundstück errichtet haben. Folglich kann man von einer dauerhaften Installation auf Ihrem Grundstück ausgehen.
Anders sähe dies aus, wenn Sie einen Landpachtvertrag geschlossen haben, der Sie dazu verpflichtet, den eingebrachten Zaun nach Beendigung der Pacht wieder zu demontieren. Auch ein nur vorübergehend aufgestellter Elektrozaun zur Wildschadensabwehr wäre lediglich ein „Scheinbestandteil“ des Grundstücks; auch hier kann man nicht von einem Grundstücksschaden ausgehen.
Beweispflicht beim Geschädigten
Bedenken Sie Folgendes: Sie sind sowohl darlegungs- als auch beweispflichtig, dass es sich tatsächlich um einen Wildschaden handelt. Liegt ein Zaun komplett auf der Seite oder hat er größere Löcher, kann das auch andere Ursachen haben.
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Frage: Wir haben unsere Kultur mit einem Wildzaun-Knotengeflecht eingezäunt, um den Aufwuchs vor Wildschäden zu schützen. Seitdem haben wir Schäden am Zaun häufig selbst repariert. Muss der Jagdpächter die Zaunschäden ersetzen?
Antwort: Auch Schäden an Zäunen können ausnahmsweise als ersatzpflichtige Wildschäden aufgefasst werden, wenn es sich dabei um einen Schaden an einem Grundstück handelt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Zaun als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu bewerten ist.
Zaun als Teil des Grundstücks
Dies kann in Ihrem Fall durchaus so sein, da Sie den Knotengitterzaun augenscheinlich für unbestimmte Zeit auf Ihrem Grundstück errichtet haben. Folglich kann man von einer dauerhaften Installation auf Ihrem Grundstück ausgehen.
Anders sähe dies aus, wenn Sie einen Landpachtvertrag geschlossen haben, der Sie dazu verpflichtet, den eingebrachten Zaun nach Beendigung der Pacht wieder zu demontieren. Auch ein nur vorübergehend aufgestellter Elektrozaun zur Wildschadensabwehr wäre lediglich ein „Scheinbestandteil“ des Grundstücks; auch hier kann man nicht von einem Grundstücksschaden ausgehen.
Beweispflicht beim Geschädigten
Bedenken Sie Folgendes: Sie sind sowohl darlegungs- als auch beweispflichtig, dass es sich tatsächlich um einen Wildschaden handelt. Liegt ein Zaun komplett auf der Seite oder hat er größere Löcher, kann das auch andere Ursachen haben.