Ï Verkäufer können sich bei Onlineauktionen nicht unbedingt auf ein Kaufgebot verlassen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln. Der Fall: Ein Verkäufer wollte im Internetauktionshaus ebay eine wertvolle Uhr versteigern und hatte ein Gebot von 9 000 Euro erhalten. Nach Ende der Auktion weigerte sich der Käufer jedoch, den Kauf durchzuführen. Er gab an, nichts von dem Kauf zu wissen, vielmehr habe ein Unbekannter seine Daten missbraucht. Das Gericht gab dem vermeintlichen Käufer Recht. Wegen des hohen Missbrauchspotenzials im Internet könne ein Verkäufer sich nicht darauf verlassen, dass hinter der E-Mail-Adresse eines Bieters auch der rechtmäßige Inhaber der E-MailAdresse stecke. Die Stiftung Warentest rät Verkäufern von teuren Produkten, bereits vor dem Auktionsende E-Mail-Kontakt mit den Käufern aufzunehmen. Im Streitfall gäbe es dann zumindest eine kleine Chance, die Identität des anderen nachzuweisen. (Az. 19 U 16/02)
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