So hatte sich die BVVG das wohl nicht vorgestellt: Das Berliner Landgericht ist der Rechtsauffassung der „staatlichen Flächenprivatisierer“ zur sogenannten Selbstbewirtschaftungsklausel nicht gefolgt. Im Kern geht es dabei um die Frage, wie die in der Flächenerwerbsverordnung von 2009 festgelegte 15-Jahres-Frist auszulegen ist. Danach müssen Flächen, die von der BVVG verbilligt nach dem EALG erworben worden sind, für mindestens 15 Jahre selbst und ortsansässig bewirtschaftet werden. Sie dürfen in diesem Zeitraum auch nicht weiterveräußert werden und keine Nutzungsänderung erfahren.
Wichtig ist: Hat der Käufer die Flächen bereits vorher von der BVVG gepachtet, kann diese Zeit auf die 15-Jahres-First angerechnet werden. Im Rechtstext ist allerdings nicht eindeutig geregelt, ob dies nur für die Ortansässigkeit oder auch für die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung gilt.
Die BVVG meint, dass das vorhergehende Pachtverhältnis nur in Bezug auf die Pflicht zur Ortsansässigkeit angerechnet werden kann. Das sieht das Gerichts anders. Das vorhergehende Pachtverhältnis sei auch für den Nachweis, dass die Flächen 15 Jahre selbst bewirtschaftet worden sind, heranzuziehen.
Wenn das Urteil Rechtskraft erlangt, bekämen die Käufer von BVVG-Flächen künftig deutlich größere Spielräume. Bei langfristigen Pachtverhältnissen wäre die 15-Jahres-Frist mitunter schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags erfüllt, so dass die Flächen ohne Zustimmung der BVVG sofort verpachtet oder in eine GmbH bzw. GbR zur Nutzung eingebracht werden könnten. Bislang hatte die BVVG ihre Zustimmung meist von saftigen Nachzahlungen und weiteren Auflagen abhängig gemacht. Entsprechend hat die BVVG Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Ohnehin ist die Bundesregierung gegenwärtig dabei, die rechtlichen Regeln des Flächenerwerbs zu novellieren. Dann soll auch unmissverständlich klargestellt werden, dass bei Flächenkäufen die vorhergehenden Pachtzeiten grundsätzlich nur in Bezug auf die Pflicht zur Ortsansässigkeit angerechnet werden können.
top agrar meint: Betroffene sollten deshalb etwaige Nutzungsänderungen und -überlassungen auch weiterhin der BVVG anzeigen, die geforderten Nachzahlungen aber unter Rückzahlungsvorbehalt stellen. Nur so können Sie das Geld später zurückbekommen, wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte.