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Steuerliche Folgen bei Erbbaurechten

Lesezeit: 2 Minuten

Abgeschafft, wie von den Kritikern gefordert, wurde sie nicht. Mit der gesetzlichen Änderung gibt es aber einige Er-leichterungen bei der Hofabgabeklausel:


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  • Ein Landwirt kann seinen Betrieb jetzt auch dann an seinen jüngeren Ehepartner abgeben, wenn dieser jünger als 55 Jahre ist. So kann z. B. ein 65 Jahre alter Landwirt, der mit seiner 50-jährigen Ehefrau zwei minderjährige Kinder hat, den Betrieb an seine Ehefrau abgeben und Rente von der Alterskasse beziehen, bevor dann in einigen Jahren eines seiner Kinder den Betrieb übernimmt.
  • Ein Landwirt darf bei Renteneintritt eine gewisse Fläche (¼ der sog. Mindestgröße) zurückbehalten und weiterbewirtschaften, ohne seine Altersrente zu gefährden. Nach neuem Recht darf er auf dieser Fläche auch eine gewerbliche Tierhaltung betreiben. Bislang war dies rentenschädlich.
  • Ist ein Landwirt Mitunternehmer in einer Gesellschaft, muss er nicht mehr aus der Gesellschaft, sondern nur noch aus der Geschäftsführung ausscheiden, um Altersrente beziehen zu können.


Er darf also keine Vertretungsmacht mehr haben. Dies gilt jetzt nicht mehr nur für GbRs, bei denen diese Rechtsauffassung auch bisher schon vertreten wurde, sondern für alle Gesellschaftsformen. Nicht begünstigt sind ­allerdings Gesellschaften, die weniger als ein Jahr vor Rentenbeginn zum Zwecke der Abgabe des Betriebes gegründet wurden.

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