Heftige Kritik hat das in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar gültige Landeswassergesetz beim Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband (BLHV) hervorgerufen. Wie BLHV-Präsident Werner Räpple in Freiburg erklärte, sorgen insbesondere erhebliche Ermessenspielräume bei der Einordnung der Gewässerrandstreifen für große Verunsicherung unter den betroffenen Landwirten.
Laut BLHV darf an bestimmten Gewässern auf einem 5 m breiten Streifen weder gedüngt, noch dürfen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden; ab 2019 sei hier sogar eine Ackernutzung untersagt. Das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium habe zwar klargestellt, dass dieser Streifen nicht für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gelte. Was ein Gewässer untergeordneter Rolle sei, legten aber alleine die Unteren Wasserbehörden bei den zuständigen Landratsämtern fest. Das ist nach Sicht des BLHV nicht sachgerecht, da sich diese nicht an Vorgaben des Agrarressorts hielten.
„Unsere Landwirte berichten, dass die Auslegung, welches Gewässer unter Schutz steht, von den Unteren Wasserbehörden willkürlich und uneinheitlich vorgenommen wird“, monierte Räpple. Teilweise sei den Landwirten überhaupt keine verbindliche Einstufung bekannt. Diese Auswüchse könnten im schlimmsten Fall dazu führen, dass jeder Landkreis seine eigenen Bestimmungen für die Abgrenzung der Gewässerrandstreifen habe, was die Landwirte zum Spielball der Wasserbehörde mache.
Zusätzlich zu den akuten Unsicherheiten drohten auf den betroffenen Flächen wegen der Auflagen auch Wertverluste. Daher forderte BLHV-Präsident einen Stopp bei der Umsetzung des Landeswassergesetzes, bis einheitliche Bestimmungen als Entscheidungsgrundlage verwendet werden.