Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag der Novelle des Öko-Landbaugesetzes zugestimmt. Die Neuregelung dient der Umsetzung der EU-Vorgabe für ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der von den Öko-Kontrollstellen erfassten Unternehmen.
Das von den Kontrollstellen zu führende Verzeichnis muss Name und Anschrift der kontrollierten Unternehmen, deren Identifikationsnummer, Name und Codenummer der Kontrollstelle sowie Angaben über die Art der Tätigkeit des Unternehmens enthalten. Die Kontrollstelle ist verpflichtet, Abschriften oder Kopien der von ihr für ein Unternehmen ausgestellten Bescheinigungen fünf Jahre aufzubewahren und während dieser Zeit im Internet zugänglich zu machen. (AgE/ad)