Wirtschaftsdünger, die vor ihrer Verwendung als Dünger inBiogasanlagen verwertet werden, sind in der Regel als Nebenprodukte der Tierhaltung einzustufen und nicht als Abfall. Auf diese einheitliche Auslegung verständigten sich Bundesregierung und Bundesländer im Rahmen von Vollzugshinweisen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Die jetzt gefundene Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verhindere, dass landwirtschaftlichen Betrieben mit Biogasanlagen ohne sachlichen Grund abfallrechtliche Auflagen und Genehmigungsverfahren sowie zusätzliche Überwachungs- und Berichtspflichten auferlegt werden, so die erste Antwort des Bauernverbandes.
Die Verständigung auf einen einheitlichen Vollzug sei für die Biogasanlagenbetreiber enorm wichtig. Hiermit werde eine mehrjährige Forderung des DBV aufgegriffen und ein langer Streit über die Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie und das nationale Kreislaufwirtschaftsgesetz beigelegt, hieß es am Donnerstag.
Nach dem europäischen Recht unterliegt die Gülle in landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Abfallrechts. Diese generelle Ausnahme gilt aber nicht für den Fall, in dem Gülle vor der Verwendung als Dünger in einer Biogasanlage vergoren wird, erklärt der Verband weiter. Die EU-Kommission hatte im Rahmen der nationalen Umsetzung des EU-Rechts klargestellt, dass hier im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Gülle zur Vergärung ein Nebenprodukt sei und damit kein Abfall.
Mit den neuen Auslegungshinweisen würden nunmehr die Kriterien für die Einzelfallprüfung konkretisiert. Hiernach stelle Gülle zur Vergärung in der Regel keinen Abfall dar, sondern ein Nebenprodukt der Tierhaltung, die nach der Vergärung im Rahmen der bestehenden Gesetze als wertvoller Dünger in der Landwirtschaft verwendet werde. Der DBV forderte zugleich die Länder auf, die Auslegungshinweise im behördlichen Vollzug unbürokratisch umzusetzen. (ad)