Die deutsche Geflügelwirtschaft muss sich auf umfangreichere Informationspflichten einstellen. Gemäß der Verordnungsnovelle zu Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts, die am vergangenen Freitag den Bundesrat passiert hat, müssen künftig bei der Verbringung von Masthähnchen in den Schlachthof in der sogenannten Standarderklärung der Viehhändler beziehungsweise des Herkunftsbetriebes für die gesamte Mastdauer Angaben zu Tierarzneimittelgaben mit Wartezeiten gemacht werden.
Für Antibiotikaanwendungen sind diese für die gesamte Aufzuchtdauer zu nennen. Bisher reichte eine Bescheinigung aus, wie bei allen anderen Tierarten, dass bis sieben Tage vor Lieferung in den Schlachthof keine Mittel mit Wartezeit verabreicht wurden.
Durch die längerfristige Rückschau soll laut Bundeslandwirtschaftenministerium die risikoorientierte Untersuchung im Hinblick auf bestimmte, durch vorangegangene Erkrankungen bedingte pathologisch-anatomische Veränderungen beim Schlachttier und den geschlachteten Tieren gestärkt werden.
Der Bundesrat forderte die Bundesregierung zudem in einer Entschließung auf, dass die neuen Regelungen über die erweiterten Informationen zur Lebensmittelkette angesichts der Antibiotikagaben nicht nur für Hähnchen, sondern schnellstmöglich auch für Puten gelten sollten.
Für alle Tierarten gilt der Verordnung zufolge jetzt eine Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht von zwölf Monaten für Informationen, die für die Lebensmittelkette relevant sind. Im Zuge der Entbürokratisierung entfällt für kleine, handwerkliche Betriebe das Verbot, Fleisch in Schlachträumen zu zerlegen oder zu verarbeiten. Es soll die zeitliche Trennung von Schlachtung und Zerlegung mit zwischenzeitlicher Reinigung und Desinfektion des Raumes ausreichend sein.
Aufgehoben werden zudem die Temperaturvorschriften bei der Lagerung und Beförderung von Hühnereiern ab dem 18. Tag nach dem Legen, da die Eier spätestens 21 Tage nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden müssen. Nicht mehr erforderlich ist in Zukunft auch die Untersuchung auf Trichinen bei der Hausschlachtung von Schweinen mit einem Alter von weniger als fünf Wochen in Zuchtbetrieben.