Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird eine Ausnahme zum Schächten nur den Angehörigen einer bestimmten Religionsgruppe erteilt, denen die Religion diese Prozedur zwingend vorschreibt und die kein anderes Fleisch zu sich nehmen dürfen. Diese Vorraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft nur für bestimmte Anlässe (Opferfest) auf das Fleisch geschächteter Tiere zurückgreifen, sonst aber auch Fleisch von betäubt geschächteten Tieren essen. Basis ist das Tierschutzgesetz, wonach ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden darf, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt wurde. Auf Grundlage der Religionsfreiheit ist die oben genannte, sehr eng begrenzte Ausnahme möglich. (Az. 9CE 09.2903 und 9CE 09.2917)
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