Frage: Ich lag einige Tage im Krankenhaus. Bald nach meiner Entlassung kam der Veterinär zu einer CC-Kontrolle vorbei. Er fand einige erkrankte Kühe. Ich war noch nicht dazu gekommen, mich um diese zu kümmern. Daraus schließt das Amt nun, dass ich die Tiere mit meiner Arbeitskraft nicht ausreichend versorgen könne.
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Frage: Ich lag einige Tage im Krankenhaus. Bald nach meiner Entlassung kam der Veterinär zu einer CC-Kontrolle vorbei. Er fand einige erkrankte Kühe. Ich war nach meiner Abwesenheit noch nicht dazu gekommen, mich um diese zu kümmern. Daraus schließt das Amt nun, dass ich die Tiere mit meiner Arbeitskraft nicht ausreichend versorgen könne und schreibt mir vor, die Hälfte zu verkaufen. Der Gipfel: Das Amt setzt in seiner Berechnung meine Arbeitsleistung mit jährlich 220 Tagen à acht Stunden an. Was kann ich tun?
Antwort:Der Ansatz des Amts von 220 Arbeitstagen pro Jahr ist völlig lebensfremd. Die Beamten dürfen nicht von sich selbst ausgehen, sondern müssen die übliche Arbeitszeit eines selbstständigen Landwirts ansetzen. Dazu gehören z. B. auch Wochenenden. Unser Tipp: Legen Sie dem Amt schriftlich dar, wie Sie künftig eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere sicherstellen. Rechnen Sie dem Amt vor, wie viel Arbeit jeder Ihrer Betriebszweige jeweils erfordert. Stellen Sie dies Ihrer eigenen Arbeitszeit sowie der Ihrer Mitarbeiter gegenüber. Lassen Sie sich vom Arzt bescheinigen, dass Ihre Leistungsfähigkeit nach dem Unfall wieder vollständig hergestellt ist. Beauftragen Sie im Idealfall einen Tierarzt, die Herde z. B. alle zwei Wochen in Augenschein zu nehmen. Legen Sie diesen Auftrag Ihrer Arbeitszeit-Aufstellung bei. Das Amt hat Ihre Darlegung zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Abstockung ist dann rechtlich nicht mehr möglich.
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Frage: Ich lag einige Tage im Krankenhaus. Bald nach meiner Entlassung kam der Veterinär zu einer CC-Kontrolle vorbei. Er fand einige erkrankte Kühe. Ich war nach meiner Abwesenheit noch nicht dazu gekommen, mich um diese zu kümmern. Daraus schließt das Amt nun, dass ich die Tiere mit meiner Arbeitskraft nicht ausreichend versorgen könne und schreibt mir vor, die Hälfte zu verkaufen. Der Gipfel: Das Amt setzt in seiner Berechnung meine Arbeitsleistung mit jährlich 220 Tagen à acht Stunden an. Was kann ich tun?
Antwort:Der Ansatz des Amts von 220 Arbeitstagen pro Jahr ist völlig lebensfremd. Die Beamten dürfen nicht von sich selbst ausgehen, sondern müssen die übliche Arbeitszeit eines selbstständigen Landwirts ansetzen. Dazu gehören z. B. auch Wochenenden. Unser Tipp: Legen Sie dem Amt schriftlich dar, wie Sie künftig eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere sicherstellen. Rechnen Sie dem Amt vor, wie viel Arbeit jeder Ihrer Betriebszweige jeweils erfordert. Stellen Sie dies Ihrer eigenen Arbeitszeit sowie der Ihrer Mitarbeiter gegenüber. Lassen Sie sich vom Arzt bescheinigen, dass Ihre Leistungsfähigkeit nach dem Unfall wieder vollständig hergestellt ist. Beauftragen Sie im Idealfall einen Tierarzt, die Herde z. B. alle zwei Wochen in Augenschein zu nehmen. Legen Sie diesen Auftrag Ihrer Arbeitszeit-Aufstellung bei. Das Amt hat Ihre Darlegung zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Abstockung ist dann rechtlich nicht mehr möglich.