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Schleswig-Holstein: Kein Grünlandumbruch ohne Genehmigung

Der Umbruch von Dauergrünland ist in Schleswig-Holstein ab sofort nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Landwirtschaftsminister Dr. Christian von Boetticher hat per Verordnung ein Umbruchverbot angeordnet, da der Dauergrünlandanteil im Jahr 2008 um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzjahr 2003 zurückgegangen ist.

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Der Umbruch von Dauergrünland ist in Schleswig-Holstein ab sofort nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Landwirtschaftsminister Dr. Christian von Boetticher hat per Verordnung ein Umbruchverbot angeordnet, da der Dauergrünlandanteil im Jahr 2008 um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzjahr 2003 zurückgegangen ist. "Diese Maßgabe richtet sich an alle Landwirte, die im Rahmen der EU-Förderung Direktzahlungen erhalten", so von Boetticher. Die Beachtung des Umbruchverbots wird Gegenstand systematischer und anlassbezogener Kontrollen durch die Behörden sein. Sollten Verstöße festgestellt werden, so müssen die Landwirte mit einer Kürzung ihrer Direktzahlungen rechnen. Die bislang schon aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzgründen geltenden Umbruchverbote bleiben weiterhin gültig. Um den betroffenen Landwirte trotz der neuen Situation noch Möglichkeiten zur flexiblen Flächennutzung zu geben, sieht die in Kraft getretene Landesverordnung vor, dass nach Antrag beim zuständigen Amt für ländliche Räume unter Einhaltung restriktiver Auflagen eine Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland erteilt werden kann. Dafür muss allerdings innerhalb desselben Hauptnaturraums eine mindestens gleichgroße Dauergrünlandfläche wieder angelegt werden. Eine direkte Wiederansaat von umgebrochenem Dauergrünland sowie das in der Landwirtschaft verbreitete Verfahren des Einschlitzens von Gräsern in Form einer Nachsaat stellen keine Umbrüche dar.

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