Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg haben das Veterinäramt des Landkreises Schwäbisch Hall in die Schranken verwiesen. Dieses hatte verfügt, dass ein Schweinehalter alle seine bis dato 7 cm breiten Kotschlitze an den Buchtenrändern seiner Mastställe vollständig verschließen muss.
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg haben das Veterinäramt des Landkreises Schwäbisch Hall in die Schranken verwiesen (Az.: 1 S 148/16). Dieses hatte nach einer Vor-Ort-Kontrolle verfügt, dass ein Schweinehalter alle seine bis dato 7 cm breiten Kotschlitze an den Buchtenrändern seiner Mastställe vollständig verschließen muss. Schließlich bestehe die Gefahr, dass sich die Schweine z.B. gegenseitig an die Buchtenränder drängen und in die Schlitze abrutschen. Klauen- und Kronsaumverletzungen wären dann unvermeidbar.
Schon das Verwaltungsgericht Stuttgart hielt diese Anordnung für überzogen und rechtswidrig. Daraufhin verlangte der Landkreis „nur“ noch, die Schlitze zumindest soweit zu verschließen, dass sie die für Spaltenböden zugelassene maximale Schlitzweite von 18 mm einhalten. Doch auch mit dieser Forderung setzte sich das Amt nicht durch.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte keine Verletzungsgefahr erkennen. Der bloße Verdacht, dass sich eine Gefährdung ergeben könnte, reiche nicht aus. Die maximal erlaubte Spaltenweite von 18 mm gelte nur für Spaltenböden. Dazu seien die Kotschlitze am Rand nicht zu zählen. Auch aus den niedersächsischen Ausführungshinweisen zu §22 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung folge nichts Gegenteiliges. Daher erließen die Richter eine einstweilige Verfügung gegen die Anordnung des Amtes und setzten sie damit außer Kraft.
Allerdings muss noch im Hauptverfahren geklärt werden, inwieweit die Forderungen des Veterinäramts eventuell doch gerechtfertigt sind. Nach dieser Entscheidung im Eilverfahren ist allerdings ein anderslautendes Urteil unwahrscheinlich: Für eine Änderung des Ergebnisses müsste das Amt die angebliche Verletzungsgefahr konkret belegen.
Tipp: Verlangt das Veterinäramt auch von Ihnen, die Kotschlitze an den Buchtenrändern zu verschmälern oder sogar zu verschließen, sollten Sie mit Hinweis auf das laufende Verfahren mindestens eine Aufschiebung der Anordnung bis zur Entscheidung einfordern, rät Rechtsanwalt Thorsten Kühle aus Bad Segeberg, Untermünkheim.
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Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg haben das Veterinäramt des Landkreises Schwäbisch Hall in die Schranken verwiesen (Az.: 1 S 148/16). Dieses hatte nach einer Vor-Ort-Kontrolle verfügt, dass ein Schweinehalter alle seine bis dato 7 cm breiten Kotschlitze an den Buchtenrändern seiner Mastställe vollständig verschließen muss. Schließlich bestehe die Gefahr, dass sich die Schweine z.B. gegenseitig an die Buchtenränder drängen und in die Schlitze abrutschen. Klauen- und Kronsaumverletzungen wären dann unvermeidbar.
Schon das Verwaltungsgericht Stuttgart hielt diese Anordnung für überzogen und rechtswidrig. Daraufhin verlangte der Landkreis „nur“ noch, die Schlitze zumindest soweit zu verschließen, dass sie die für Spaltenböden zugelassene maximale Schlitzweite von 18 mm einhalten. Doch auch mit dieser Forderung setzte sich das Amt nicht durch.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte keine Verletzungsgefahr erkennen. Der bloße Verdacht, dass sich eine Gefährdung ergeben könnte, reiche nicht aus. Die maximal erlaubte Spaltenweite von 18 mm gelte nur für Spaltenböden. Dazu seien die Kotschlitze am Rand nicht zu zählen. Auch aus den niedersächsischen Ausführungshinweisen zu §22 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung folge nichts Gegenteiliges. Daher erließen die Richter eine einstweilige Verfügung gegen die Anordnung des Amtes und setzten sie damit außer Kraft.
Allerdings muss noch im Hauptverfahren geklärt werden, inwieweit die Forderungen des Veterinäramts eventuell doch gerechtfertigt sind. Nach dieser Entscheidung im Eilverfahren ist allerdings ein anderslautendes Urteil unwahrscheinlich: Für eine Änderung des Ergebnisses müsste das Amt die angebliche Verletzungsgefahr konkret belegen.
Tipp: Verlangt das Veterinäramt auch von Ihnen, die Kotschlitze an den Buchtenrändern zu verschmälern oder sogar zu verschließen, sollten Sie mit Hinweis auf das laufende Verfahren mindestens eine Aufschiebung der Anordnung bis zur Entscheidung einfordern, rät Rechtsanwalt Thorsten Kühle aus Bad Segeberg, Untermünkheim.