Wenn Bauern gegenüber der Saatgut-Treuhandverwaltung in Bonn durch ein Versehen oder durch Unachtsamkeit unvollständige oder unkorrekte Angaben über ihren An- und Nachbau von Ackerfrüchten gemacht haben, steht den Pflanzenzüchtern nicht nur die entgangene Nachbaugebührsondern ein Schadensersatz in Höhe der vollen Züchter-Lizenzgebühr zu. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg gestern geurteilt.
Kritik daran übt u.a. die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL). Man halte dieses Urteil für sehr fragwürdig und werde nun abwarten, wie es der Bundesgerichtshof in Karlsruhe umsetzt. „Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die EuGH-Richter das Nachbau-Saatgut mit zertifiziertem Saatgut gleichsetzen“, so AbL-Bundesgeschäftsführer Georg Janßen. Unberücksichtigt bleibt seiner Meinung nach durch den EuGH auch, dass die Bauern zunehmend mit bürokratischem Aufwand konfrontiert sind, wodurch es auch bei den Angaben gegenüber der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH unverschuldet zu Fehlern kommen kann, sie also nicht bewusst unvollständige und unkorrekte Angaben gemacht haben. „Dieses auch unbewußte Fehlverhalten wird unverständlicherweise dem Bewusstsein gleichgesetzt, falsche oder keine Angaben zu machen.“
Die AbL kündigte an, weiterhin für das uneingeschränkte Recht auf Nachbau von Pflanz- und Saatgut zu kämpfen, insbesondere vor dem Hintergrund einer geplanten Reform der EU-Sortenschutzgebung. Hierbei würden sich vor allem die Pflanzenzüchter durchsetzen und deutliche Verschärfungen für die Bauern vorsehen. So sei in den Vorschlägen von einer pauschalen Auskunftspflicht aller Bauern über den An- und Nachbau von Ackerfrüchten und von einer deutlichen Erhöhung der Nachbaugebühren die Rede. (ad)
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