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Verfassungsgericht kippt Vorschriften zur Kleingruppenhaltung

Überraschend hat das Bundesverfassungsgericht die geltenden Haltungsvorschriften für Kleingruppen bei Legehennen beanstandet (2 BvF 1/07). Die Regelung (§ 13b TierSchNutztV) sei aufgrund von Mängeln bei ihrer Entstehung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, so die Richter.

Lesezeit: 4 Minuten

Überraschend hat das Bundesverfassungsgericht die geltenden Haltungsvorschriften für Kleingruppen bei Legehennen beanstandet (2 BvF 1/07). Die Regelung (§ 13b TierSchNutztV) sei aufgrund von Mängeln bei ihrer Entstehung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, so die Richter. Ebenfalls für unvereinbar erklärt wurden die zugehörigen Übergangsregelungen. Eine Neuregelung muss nun bis zum 31. März 2012 erfolgen. Auslöser war eine Normenkontrollklage von Rheinland-Pfalz. Das Land hatte bemängelt, dass der Gesetzgeber vor Beschlussfassung der Vorschriften nicht die Tierschutzkommission angehört habe. Dies sei aber laut Tierschutzgesetz erforderlich. Die Richter bestätigten diesen Formfehler nun. Die Vorschriften würden sich nicht an die gesetzliche Ermächtigungslage halten, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 1999 die Hennenhaltungsverordnung aus Tierschutzgründen für nichtig erklärt. Nach einer Verordnung aus dem Jahr 2002 war die konventionelle Käfighaltung abgeschafft worden. Als Haltungsformen waren nur noch die Boden- und die Volièrenhaltung vorgesehen. Nach einer weiteren Änderung im Jahr 2006 war die Käfighaltung aber wieder eingeführt worden - allerdings in Form der sogenannten Kleingruppenhaltung, informiert das Gericht.


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Stellungnahmen


Das Bundesagrarministerium erklärte zwischenzeitlich, dass die aktuellen Vorschriften zur Legehennenhaltung bis zum 31. März 2012 anwendbar bleiben. Bis zu diesem Tag müsse laut dem Gericht eine Neuregelung erfolgen. Das Ministerium will die Begründung der Richter nun umfassend prüfen und eine neue Verordnung erlassen, unter Einbeziehung der Bundesländer, der Wissenschaft und Verbände.


Und die SPD-Sprecher Priesmeier und Paula erklärten, das Anhörungsrecht im Gesetzgebungsverfahren sei nicht nur eine lästige Pflicht, sondern der Tierschutz habe Verfassungsrang. Die schwarz-gelbe Koalition müsse endlich ihre Blockadehaltung in der Tierschutzpolitik aufgeben. "Die Einführung des Tierschutz-TÜVs wurde jahrelang mit der Begründung der noch ausstehenden Entscheidung zur Normenkontrollklage verhindert. Die Koalition muss nun die längst überfällige Novellierung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und des Tierschutzgesetzes angehen", so die Sozialdemokraten.


FDP-Agrarsprecherin Christel Happach-Kasan stellte nochmals heraus, dass der Tierschutz auf Betreiben der FDP hin ins Grundgesetz aufgenommen worden sei. Nun müssten die Belange des Tierschutzes bei Gesetzgebungsverfahren auch berücksichtigt werden. Die Legehennenverordnung selbst sei eine gute Regelung. "Ihre Auswirkungen sind durchweg positiv", so Happach-Kasan. Der Verordnung sei es zu verdanken, dass es statt Käfigen nun hauptsächlich Bodenhaltung in Deutschland gebe. Damit es jetzt nicht zu einem Wettbewerbsnachteil kommt, spricht sich die Politikerin für eine schnelle Korrektur der Verfahrensfehler aus.


Auszug aus der Urteilsbegründung



"Sieht das Gesetz für den Erlass einer Norm ein Anhörungserfordernis vor, so zielt es darauf, dass das Ergebnis der Anhörung als informatorische Grundlage in die Abwägungsentscheidung des Normgebers einfließt. Die Anhörung ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nur pro forma durchgeführt wird, ohne dass beim Normgeber noch die Möglichkeit oder Bereitschaft besteht, das Ergebnis in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.


Im vorliegenden Fall wurde die Anhörung nicht beratungsoffen durchgeführt. Bereits vor der Sitzung der Tierschutzkommission hatte das Kabinett den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom April 2006 zustimmend zur Kenntnis genommen. Ebenfalls bereits vor der Sitzung der Tierschutzkommission war die Notifizierung an die Europäische Kommission erfolgt. Die Bundesregierung hat sich mit einem auf Staatssekretärsebene gefassten Beschluss vom Januar 2005, den sie im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat, über wesentliche Modalitäten der Notifizierung verständigt. Üblich ist es danach, Verordnungsentwürfe erst nach den erforderlichen Anhörungen zu notifizieren und erst im Anschluss daran das Kabinett zu befassen. Ein Vorziehen der Notifizierung oder der Kabinettsbefassung vor die vorgesehenen Anhörungen ist dagegen für keinen Fall vorgesehen.


Wenn demgegenüber im vorliegenden Fall die Tierschutzkommission erst befasst wurde, nachdem der Verordnungsentwurf sowohl durch das Kabinett gegangen als auch der Europäischen Kommission notifiziert worden war, spricht dies dafür, dass der Verordnungsinhalt zum Zeitpunkt der Befassung der Tierschutzkommission bereits beschlossene Sache war."


Den gesamten Text lesen Sie hier in der heute veröffentlichten Mitteilung des Gerichts: www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-111.html

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