Dem Verpächter steht bei Beendigung eines Landpachtvertrages kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung der Rübenlieferrechte zu, die der Pächter von Dritten erworben oder von der Zuckerfabrik zugeteilt bekommen hat. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Pachtvertrag eine entsprechende anderweitige Regelung enthält. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem als Pilotverfahren eingestuften Streitfall zwischen der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) und einer Reihe von Pächtern entschieden (Aktenzeichen LwZR 4/11, Urteil vom 25. November 2011).
Die BVVG teilte nach Bekanntwerden der Entscheidung mit, sie nehme alle noch anhängigen Klagen und Berufungen zu den Zuckerrübenlieferrechten zurück.
Die BVVG hatte nach Beendigung des Pachtverhältnisses von ihren Pächtern die Übertragung eines Anteils von Zuckerrübenlieferrechten, die anteilige Erlösauskehr für veräußerte Lieferrechte sowie die Zahlung eines Anteils der von den Pächtern erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen für die Aufgabe von Zuckerrübenanbauflächen verlangt. Der BGH bestätigte nunmehr die Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, dass mangels vertraglicher Abreden ein Anspruch auf Übertragung von Lieferrechten nach § 596 Abs. 1 BGB nicht besteht. (AgE)