Der Bundesfinanzhof (BFH) trifft häufig Entscheidungen, die positive oder negative Folgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben. Auf der 65. Steuerfachtagung des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) in Berlin wies BFH-Richter Meinhard Wittwer auf Erleichterungen hin.
So können z.B. Zuchtsauen als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bewertet werden. Dabei ist bei der Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für solche GWG (Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 Euro) kein Schlachtwert zu berücksichtigen, wenn die Sauen aus dem Zuchtbetrieb genommen und zeitnah ohne Aufmästung der Schlachtung zugeführt werden, berichtet Arno Ruffer vom Landesbauernverband WLV im Wochenblatt Westfalen-Lippe. Auch bei anderen GWG sei ein wesentlicher Restwert ausgeschlossen, deshalb könne der Landwirt sie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abschreiben (Az. IV R 1/10 und IV R 29/11).
Zahlungen für Ökofläche
Neben weiteren Urteilen, die für die steuerberatende Praxis wichtig sind, erläuterte Wittwer das BFH-Urteil vom 11. September 2013 (Az. IV R 57/10): Danach können Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln („13a-Landwirte“), Zahlungen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen noch der landwirtschaftlichen Nutzung zuordnen, sie sind deshalb mit dem Grundbetrag abgegolten.
Der Fall: Ein 13a-Landwirt hatte Nutzfläche als Kompensationsfläche für eine zukünftige Bauleitplanung zur Verfügung gestellt und in Forstfläche umgewandelt. Dafür war er entsprechend entschädigt worden. Die Entschädigung musste der klagende 13a-Landwirt nicht zusätzlich zum Grundbetrag bei der späteren Gewinnermittlung ansetzen.
Verfassungskonform?
Die Steuerexperten konnten auf der Tagung zu der erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ob die aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungskonform ist, nichts Neues berichten. Einen neuen Termin zur Urteilsverkündung gibt es wohl noch nicht.
Im Allgemeinen gehen die Steuerexperten für die Besteuerungspraxis aber davon aus, dass es einen umfassenden Vertrauensschutz für die abgeschlossenen Übertragungen (Erbfälle) geben wird. So darf ein Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungssteuerbescheid nicht zuungunsten der Steuerpflichtigen aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert werden. Hierfür gibt es spezielle gesetzliche Vorschriften.
In den Fällen, wo noch kein Steuerbescheid auf dem Tisch liegt, der Hof aber schon übertragen bzw. vererbt wurde, dürfen Landwirte auf die bestehende Rechtslage vertrauen; danach wird für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ertragswert angesetzt, zudem werden die Betriebe bei der Übertragung umfassend verschont, wenn sie eine Behaltensfrist von fünf bis sieben Jahren beachten.