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Biogas: Ohne Flächen keine Genehmigung

Wer eine landwirtschaftliche Biogasanlage bauen möchte, muss ausreichend Fläche zum Anbau der Biomasse nachweisen können. Ansonsten kann die Gemeinde den Bau verhindern.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer eine landwirtschaftliche Biogasanlage bauen möchte, muss ausreichend Fläche zum Anbau der Biomasse nachweisen können. Ansonsten kann die Gemeinde den Bau verhindern. Diese Erfahrung machte kürzlich ein landwirtschaftlicher Betrieb in Nordrhein-Westfalen. Obwohl ihm bereits eine Baugenehmigung für eine Biogasanlage im Außenbereich vorlag, reichte die Gemeinde eine Klage ein. Es fehle ein schlüssiger Nachweis, dass die verwendete Biomasse überwiegend aus dem eigenen Betrieb stamme. 



Der bauwillige landwirtschaftliche Betrieb hatte in seinen Bauantragsunterlagen angegeben, dass die erforderliche Biomasse (Zuckerrüben und Pferdemist) für den Betrieb der Biogasanlage aus dem eigenen Betrieb und aus nahe gelegenen Betrieben stammen sollte. Allerdings blieb unklar, auf welche Anbauflächen der Betrieb konkret zurückgreifen konnte. In seinen Pachtunterlagen gab er lediglich die Pachtdauer und die Größe der Flächen an. Angaben über die Fruchtfolgegestaltung fehlten. Betreiber einer Biogasanlage müssen aber konkrete Angaben über deren Lage und Beschaffenheit machen: Die Flächen dürfen nur im Umkreis von 15 bis 20 Kilometer um die Biogasanlage liegen und sollten eine Fruchtfolgegestaltung ermöglichen. 



Nach Überprüfung aller Unterlagen stellte das zuständige Gericht fest, dass die Herkunftsnachweise für die Biomasse unzureichend waren. Die Richter konnten nicht prüfen, ob die gepachteten Flächen für den Anbau der Zuckerrüben geeignet waren und nah genug am Betrieb lagen. Daraufhin wurde die Baugenehmigung als rechtswidrig erklärt. 



Welche grundlegenden rechtlichen Vorschriften bei Bauvorhaben zu beachten sind, darüber informiert das aktualisierte aid-Heft "Rechtsfragen beim landwirtschaftlichen Bauen". Mehr Infos unter www.aid.de

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