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EEG 2014: Das Wichtigste im Schnelldurchlauf

Der Bundestag hat sich auf ein neues Erneuerbare-Energien-Gesetz geeinigt. Alt- und Neuanlagenbetreiber von Biogasanlagen müssen sich auf neue Spielregeln einstellen. Hier die wichtigsten Änderungen.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bundestag hat sich auf ein neues Erneuerbare-Energien-Gesetz geeinigt. Zwar muss der Bundesrat noch über das Gesetz abstimmen. Experten rechnen aber nicht damit, dass die Länderkammer dem aktuellen Entwurf nicht zustimmen wird.  

 

Hier die wichtigsten Änderungen für die Biogasbranche:

 

  1. Als Altanlagen gelten nur Kraftwerke, für die bis zum 23.01.2014 eine Genehmigung vorlag und die bis zum 31.12.2014 in Betrieb gegangen sind oder gehen.
  2. Für Strom aus Biogas wird nur noch die Grundvergütung gezahlt. Die Einsatzstoffvergütungsklassen für Energiepflanzen, wie sie bislang noch nach dem EEG 2012 gezahlt wurden, hat die Regierung gestrichen.
  3. Für kleine Gülleanlagen bleibt fast alles beim Alten. Die Vergütungssätze wurden nur leicht angepasst. Allerdings gibt es keine Anreize für deren Betreiber, flexibel Strom zu erzeugen. Hintergrund: Da bei der flexiblen Stromproduktion größere Blockheizkraftwerke benötigt werden, müssten die Betreiber der Kleinanlagen in der Regel mehr als 75 Kilowatt installieren. Damit würden sie dann aber möglicherweise aus dieser Vergütungsklasse herausfallen. Denn die 75-Kilowatt-Grenze bezieht sich auf die installierte Leistung und nicht auf die Bemessungsleistung. Letztere bezieht sich nämlich auf die durchschnittliche Leistung in einem Jahr und berücksichtigt Schwankungen, wie sie bei der flexiblen Fahrweise üblich sind.
  4. Wer eine Kleinanlage (75-Kilowatt-Anlage) betreibt muss sein Substrat mindestens 150 Tage lang vergären. Ausnahme: Wer zu 100 % Gülle einsetzt, braucht sich nicht an diese Vorgabe halten.
  5. Betreiber von neuen Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt Leistung erhalten nur für den Strom aus der Hälfte der installierten Leistung eine Vergütung. Damit sind sie quasi dazu verpflichtet, flexibel Strom zu erzeugen.
  6. Betreiber von Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt erhalten einen Flexibilitätszuschlag in Höhe von 40 Euro je installiertes Kilowatt Leistung. Laufzeit 20 Jahre. Wer flexibel Strom erzeugt, muss dafür sorgen, dass seine Anlage fernsteuerbar ist.
  7. Der Gasaufbereitungsbonus wird für neue Anlagen gestrichen.
  8. Die Regierung will den Zubau von neuen Anlagen auf 100 Megawatt begrenzen. Werden mehr Anlagen gebaut, wird die Vergütung im Jahr darauf stärker gekürzt als vorgesehen, um das Wachstum wieder einzudämmen.
  9. Wer den Strom aus einer Biogasanlage für den eigenen Betrieb nutzt, muss dafür einen Teil der EEG-Umlage zahlen. Im Gesetz ist eine schrittweise Steigerung auf 40 % bis 2017 vorgesehen.
  10. Satelliten-BHKW werden vermutlich auch weiterhin als eigenständige Anlage vergütet. Leider ist das im Entwurf missverständlich. Nach Angaben des Bundestages soll dies aber noch korrigiert werden.
  11. Altanlagen wird die Vergütung gedeckelt. Sie erhalten nur noch eine Vergütung für den Strom, der die so genannte „Höchstbemessungsleistung“ nicht überschreitet. Die Höchstbemessungsleistung definiert die Regierung so: 1. Entweder die Menge Strom aus 95% der installierten Leistung (Stichtag 31.07.2014) oder 2. Die bisher höchste Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr.
  12. Für Energiepflanzen wird kein Landschaftspflege-Bonus mehr gezahlt.
  13. Nur eine begrenzte Zahl von Altanlagen kann noch auf die Flexibilisierung umsteigen. Die Regierung hat einen Deckel von 1350 Megawatt eingezogen.
  14. Ab 2017 wird die Vergütungshöhe durch ein Ausschreibungs-Modell ermittelt.
Wie sich diese Änderungen auf Ihre Anlage auswirken, sagen wir Ihnen auf der top agrar-Tagung am 2. September 2014 in Kassel. Mehr dazu finden Sie hier: seminare.lv.de/topagrar/biogas/

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